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Inkasso nach der Kündigung: prüfen, widersprechen, nicht zu viel zahlen

Ein Inkassoschreiben ist keine gerichtliche Entscheidung. Prüf zuerst, ob die Forderung besteht: Nach einer wirksamen Kündigung schuldest du für die Zeit danach nichts – auch keine Inkassokosten. Inkassounternehmen müssen registriert sein und im ersten Schreiben Auftraggeber, Vertrag und Kosten nennen; ihre Kosten sind auf Anwaltsgebühren begrenzt. Bestreitest du die Forderung, widersprich schriftlich.

Von Rechtsstand geprüft am 6 Min. Lesezeit

Eine Person sitzt von hinten gesehen am Küchentisch vor einem geöffneten Umschlag, Regen am Fenster
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Diese Seite ist für alle, die nach einer Kündigung Post von einem Inkassounternehmen bekommen – für Monate nach dem Vertragsende, für eine angeblich nie zugegangene Kündigung oder mit Kosten, die höher sind als die Forderung selbst. Sie führt in sechs Schritten durch die Prüfung, rechnet vor, welche Inkassokosten höchstens erlaubt sind, und zeigt, wie du widersprichst und was bei einem gerichtlichen Mahnbescheid gilt.

Was ein Inkassoschreiben ist – und was nicht

Ein Inkassounternehmen zieht Forderungen für andere ein; das Gesetz nennt das Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG). Wer das als eigenes Geschäft betreibt, muss beim Bundesamt für Justiz registriert sein (§ 10 Abs. 1 RDG), das auch die Aufsicht führt (§ 13h RDG). Treibt ein Rechtsanwalt die Forderung ein, gelten für ihn vergleichbare Pflichten (§ 43d BRAO).

Ein Inkassoschreiben ist eine Zahlungsaufforderung, keine Entscheidung. Ob die Forderung besteht, hat außer dem Absender niemand geprüft, und vollstrecken kann damit niemand: Dafür braucht der Gläubiger einen Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 704 ZPO, § 700 ZPO). Ignorieren solltest du das Schreiben trotzdem nicht – ein begründeter Widerspruch klärt die Lage oft schon.

Sechs Prüfschritte

  1. Wer schreibt?Such den Absender im Rechtsdienstleistungsregister; die Einsicht ist kostenlos (§ 16 RDG). Findest du ihn dort nicht und ist es auch keine Anwaltskanzlei, zahle nicht und frag beim angeblichen Gläubiger direkt nach.
  2. Sind die Pflichtangaben vollständig?Gleich mit dem ersten Schreiben muss das Inkassounternehmen bestimmte Angaben in Textform machen (§ 13a Abs. 1 RDG); die Liste steht in der Tabelle unten.
  3. Besteht die Forderung?Gleiche Zeitraum und Betrag mit deiner Kündigung ab. Für die Zeit nach einem wirksamen Vertragsende schuldest du nichts. Bestreitet der Gläubiger den Eingang deiner Kündigung, zählen deine Belege – was welcher Versandweg beweist, zeigt der Ratgeber Zugang beweisen.
  4. Warst du im Verzug?Inkassokosten sind ein Verzugsschaden; ersetzt werden nur Kosten, die nach Eintritt des Verzugs entstehen (§ 280 Abs. 2 BGB). In Verzug kommst du durch eine Mahnung nach Fälligkeit, ohne Mahnung etwa dann, wenn der Zahltag nach dem Kalender bestimmt ist. Allein wegen einer Rechnung kommst du 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug – als Verbraucher aber nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen hat (§ 286 BGB).
  5. Stimmen die Kosten?Erstattungsfähig sind höchstens die Kosten, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen dürfte (§ 13e RDG). Für unbestrittene Forderungen ist das wenig, siehe die Rechnung unten. Haben Gläubiger und Inkassounternehmen zusätzlich einen Anwalt beauftragt, ist nur so viel zu ersetzen, wie bei einem Anwalt allein entstanden wäre (§ 13f RDG). Die Pauschale von 40 Euro bei Zahlungsverzug gilt nicht gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 5 BGB).
  6. Ist die Forderung verjährt?Vertragliche Zahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 195 BGB, § 199 BGB). Ein Beitrag für November 2022 ist danach seit dem 1. Januar 2026 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt war – etwa durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder einen zugestellten Mahnbescheid (§ 204 BGB). Mahnungen und Inkassoschreiben allein hemmen sie nicht. Ist die Forderung verjährt, darfst du die Zahlung verweigern (§ 214 BGB).

Was im ersten Schreiben stehen muss

Pflichtangabe nach § 13a Abs. 1 RDGWoran du es prüfst
Name oder Firma und Anschrift des AuftraggebersIst das dein Vertragspartner?
Forderungsgrund: Vertragsgegenstand und Datum des VertragsschlussesPasst der Vertrag, stimmt das Datum?
Zinsberechnung mit Forderung, Zinssatz und ZeitraumBeginnt der Zinslauf erst mit dem Verzug? Gesetzlich sind es für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Gesonderter Hinweis, wenn ein höherer Zinssatz verlangt wird, mit BegründungFehlt die Begründung, frag nach.
Art, Höhe und Entstehungsgrund der InkassokostenMit der Rechnung unten vergleichen.
Bei Umsatzsteuer: Erklärung, dass der Auftraggeber sie nicht als Vorsteuer abziehen kannFehlt die Erklärung, verlange sie, bevor du Umsatzsteuer zahlst.
Hinweis, wenn deine Anschrift nicht vom Gläubiger stammt, und wie du Fehler meldestBist du überhaupt gemeint?
Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der AufsichtsbehördeDas ist das Bundesamt für Justiz.

Fragst du nach, muss dir das Inkassounternehmen außerdem unverzüglich in Textform sagen, wer der ursprüngliche Gläubiger ist und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll (§ 13a Abs. 2 RDG).

Was Inkassokosten höchstens kosten dürfen

Für eine unbestrittene Forderung darf die Geschäftsgebühr höchstens das 0,9-Fache der vollen Gebühr betragen, außer die Sache war besonders umfangreich oder besonders schwierig; in einfachen Fällen nur das 0,5-Fache. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung bezahlt wird (Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG). Die volle Gebühr beträgt bei einem Wert bis 500 Euro 51,50 Euro, beim Inkasso unbestrittener Forderungen bis 50 Euro nur 31,50 Euro (§ 13 RVG). Dazu kommt eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der Gebühr, höchstens 20 Euro (Nr. 7002).

Hauptforderungbezahlt binnen 2 Wochen nach erster Aufforderung (0,5)sonst (höchstens 0,9)
49,98 € (zwei Monatsbeiträge à 24,99 €)15,75 € + 3,15 € = 18,90 €28,35 € + 5,67 € = 34,02 €
300,00 €25,75 € + 5,15 € = 30,90 €46,35 € + 9,27 € = 55,62 €

Ein Beispiel: Dein Abo endete laut Kündigungsbestätigung am 30. Juni 2026. Im Oktober verlangt ein Inkassounternehmen die Beiträge für Juli und August, zusammen 49,98 Euro, plus 58,50 Euro Inkassokosten. Erstens war der Vertrag beendet – die Forderung besteht nicht, also auch kein Anspruch auf Kosten. Zweitens wären selbst bei einer berechtigten, unbestrittenen Forderung höchstens 34,02 Euro erstattungsfähig. Umsatzsteuer kommt nur hinzu, wenn der Gläubiger sie nicht als Vorsteuer abziehen kann.

So widersprichst du

  1. Schriftlich und zeitnahWidersprich per E-Mail oder Brief an das Inkassounternehmen und schick eine Kopie an den ursprünglichen Gläubiger. Begründe kurz und leg Belege bei, etwa Kündigung, Versandnachweis und Kündigungsbestätigung.
  2. Nichts anerkennenUnterschreib kein Schuldanerkenntnis und vereinbare keine Ratenzahlung, solange die Forderung strittig ist. Mit einem Anerkenntnis verlierst du in der Regel Einwände wie Nichtbestehen, Erfüllung oder Verjährung; darauf und auf die Kosten einer Ratenzahlung muss das Inkassounternehmen vorher hinweisen (§ 13a Abs. 3 RDG, § 13a Abs. 4 RDG).
  3. Abtretung prüfenSchreibt ein neuer Gläubiger, dem die Forderung abgetreten wurde, musst du nur gegen eine Abtretungsurkunde des bisherigen Gläubigers zahlen, außer dieser hat dir die Abtretung schriftlich angezeigt (§ 410 BGB).
  4. Daten klärenWoher das Unternehmen deine Daten hat, kannst du mit einer Datenauskunft erfragen (Art. 15 DSGVO; Muster: Datenauskunft).
  5. Verstöße meldenFehlen Pflichtangaben oder sind die Kosten offensichtlich überhöht, kannst du dich beim Bundesamt für Justiz beschweren. Es prüft die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, entscheidet aber nicht über die Forderung selbst.

Der Widerspruch kann so lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Forderung vom [Datum] zum Aktenzeichen [Aktenzeichen] weise ich zurück. Den Vertrag mit [Gläubiger] habe ich mit Schreiben vom [Datum] gekündigt; er endete am [Datum]. Die Kündigung ist dem Gläubiger am [Datum] zugegangen, die Kündigungsbestätigung liegt bei. Für die Zeit danach besteht keine Forderung, Inkassokosten schulde ich nicht. Bitte teilen Sie mir nach § 13a Abs. 2 RDG mit, bei wem die Forderung entstanden ist und unter welchen Umständen der Vertrag geschlossen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Erika Muster

Eine ausfüllbare Fassung steht unter Widerspruch gegen eine Inkassoforderung. Lehnt der Anbieter schon die Kündigung ab, hilft der Ratgeber Anbieter lehnt Kündigung ab; hat er nach dem Vertragsende abgebucht, Lastschrift zurückholen.

Wenn ein Mahnbescheid kommt

Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird dir förmlich zugestellt. Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung besteht – darauf weist der Bescheid selbst hin (§ 692 ZPO). Er fordert dich auf, binnen zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder zu widersprechen. Widersprichst du nicht rechtzeitig, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, aus dem der Gläubiger vollstrecken kann; er steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Gegen ihn bleibt dir nur der Einspruch, ebenfalls binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO).

Bestreitest du die Forderung, nutz das beigefügte Widerspruchsformular und schick es an das Gericht, das den Bescheid erlassen hat (§ 694 ZPO). Geht die Sache danach an das Streitgericht, muss der Gläubiger seinen Anspruch dort wie in einer Klage begründen (§ 697 ZPO). Bei höheren Beträgen oder einer Klage lohnt sich Rat bei einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin oder einem Anwalt; Kontaktwege nennt die Übersicht der Verbraucherzentralen.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich die Inkassokosten zahlen, wenn die Forderung berechtigt war?

Wenn du im Verzug warst, als das Inkassounternehmen beauftragt wurde, ja – aber nur bis zur Höhe der Anwaltsgebühren. Zahlst du innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Aufforderung, liegt in der Regel ein einfacher Fall vor, für den nur die halbe Gebühr erstattungsfähig ist.

Die Forderung wurde an ein Inkassounternehmen verkauft. Gilt dann etwas anderes?

Der Käufer ist dann selbst Gläubiger. Zahlen musst du ihm nur gegen eine Abtretungsurkunde, außer der bisherige Gläubiger hat dir die Abtretung schriftlich mitgeteilt (§ 410 BGB). Deine Einwände, etwa die wirksame Kündigung, kannst du auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten (§ 404 BGB).

Darf ein Inkassounternehmen meinen Anschluss sperren lassen oder pfänden?

Nicht selbst. Vollstreckt wird nur mit einem Titel wie einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid, und das durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht. Über eine Sperre entscheidet allein dein Telefonanbieter; Forderungen, die du form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hast, zählen bei seiner Sperrgrenze nicht mit (§ 61 Abs. 4 TKG).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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