Ratgeber
Vertragslaufzeit herausfinden: wo sie steht und wie du sie erfragst
Bei Telefon, Internet, Strom und Gas muss jede Rechnung Laufzeit und Kündigungstermin nennen; online oder am Telefon geschlossene Verträge musst du mit allen Bedingungen bestätigt bekommen haben. Fehlt beides, verlangst du eine kostenlose Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO – die Antwort ist in der Regel binnen eines Monats fällig. Drängt die Zeit, kündige parallel zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Diese Seite ist für alle, die kündigen wollen, aber nicht wissen, wann ihr Vertrag endet – weil der Vertrag verlegt ist, sich mehrmals verlängert hat oder nie ein Papier kam. Sie zeigt, in welchen Unterlagen Laufzeit und Kündigungstermin von Gesetzes wegen stehen müssen, wie du sie mit einer Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO beim Anbieter erfragst, wie du selbst nachrechnest und was du tust, wenn die Zeit nicht reicht.
Wo Laufzeit und Kündigungstermin stehen müssen
Für mehrere Vertragsarten schreibt das Gesetz vor, dass der Anbieter dir Laufzeit und Kündigungstermin mitteilt – teils auf jeder Rechnung. Ein Blick in die richtige Unterlage spart oft jede Nachfrage.
| Vertrag | Unterlage | Was drinstehen muss | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Handy, Festnetz, Internet | jede Rechnung und die mindestens jährliche Information zum besten Tarif | Vertragsbeginn, aktuelles Ende der Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss; nicht bei Verträgen mit höchstens einem Monat Laufzeit | § 4 TKTransparenzV, § 57 Abs. 3 TKG |
| Handy, Festnetz, Internet | Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss | Laufzeit und Bedingungen für Verlängerung und Kündigung | § 54 Abs. 3 TKG |
| Strom und Gas | jede Rechnung | Vertragsdauer, nächstmöglicher Kündigungstermin und Kündigungsfrist; ob Grundversorgung | § 40 Abs. 2 EnWG |
| Strom und Gas | Zusammenfassung kurz nach Vertragsschluss | Kündigungsfrist, Mindestvertragslaufzeit, Bonus | § 41 Abs. 4 EnWG |
| Online oder am Telefon geschlossene Verträge | Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, etwa per E-Mail | Vertragsinhalt einschließlich Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestdauer | § 312f Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 EGBGB |
| Versicherung | Versicherungsschein, Vertragsbedingungen | Vertragsdaten; ein verlorener Schein wird auf Verlangen neu ausgestellt, die Kosten trägst du | § 3 VVG |
| Gesetzliche Krankenkasse | keine besondere Unterlage – die Regel steht im Gesetz | Bindung mindestens zwölf Monate, danach Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats | § 175 Abs. 4 SGB V |
Für Verträge, die nicht in der Tabelle stehen und vor Ort geschlossen wurden – etwa im Fitnessstudio oder im Verein –, schreibt das Gesetz keine solche Unterlage vor. Dort helfen der Vertrag, die Begrüßungs-E-Mail, das Kundenkonto und die Mitgliedskarte – oder die Datenauskunft. Fehlt dir schon die Kundennummer, zeigt der Ratgeber Kündigung ohne Kundennummer, wo du sie findest.
Im E-Mail-Postfach findest du Bestätigung und Zusammenfassung meist mit Suchwörtern wie „Vertragszusammenfassung“, „Auftragsbestätigung“, „Mindestlaufzeit“ oder dem Namen des Anbieters.
Versicherungen: das Versicherungsjahr zählt
Bei Versicherungen kommt es auf das Versicherungsjahr an, nicht auf das Kalenderjahr. Der bekannte Stichtag 30. November für die Kfz-Versicherung stimmt nur, wenn dein Versicherungsjahr am 1. Januar beginnt; sonst muss die Kündigung nach den üblichen Bedingungen einen Monat vor dem Ablauf ankommen, der in deinem Versicherungsschein steht. Mehr dazu unter Kfz-Versicherung kündigen.
Den Anbieter fragen: Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO
Am schnellsten ist oft eine kurze E-Mail: „Bitte nennen Sie mir Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und den nächstmöglichen Kündigungstermin meines Vertrags.“ Antwortet der Anbieter nicht oder ausweichend, hast du einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über alle Daten, die er über dich verarbeitet, und auf eine Kopie davon (Art. 15 DSGVO).
- Was du bekommst: die gespeicherten Daten selbst, also auch Vertragsdaten wie Beginn, Tarif und Laufzeit, dazu Zwecke, Empfänger und Herkunft der Daten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass frühere Korrespondenz, Daten des Versicherungsscheins und interne Vermerke nicht von vornherein ausgenommen sind (BGH, 15.06.2021, VI ZR 576/19). Eine rechtliche Bewertung gehört dagegen nicht dazu – das Kündigungsdatum musst du unter Umständen selbst ausrechnen.
- Was es kostet: nichts. Die erste Kopie ist unentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 DSGVO); fragst du per E-Mail, bekommst du die Antwort in einem gängigen elektronischen Format.
- Wie schnell: unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eingang. Nur wenn die Anfrage aufwendig ist, darf sich die Antwort um bis zu zwei weitere Monate verzögern – und das muss dir der Anbieter noch im ersten Monat mit Begründung ankündigen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Identität: Nur bei begründeten Zweifeln darf der Anbieter zusätzliche Angaben verlangen, die zur Bestätigung deiner Identität erforderlich sind (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).
- Keine Antwort: Dann kannst du dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO).
Ein Beispiel für die Frist: Deine Anfrage geht am Dienstag, 13. Oktober 2026, beim Anbieter ein. Die Antwort ist bis Freitag, 13. November 2026, fällig; teilt der Anbieter rechtzeitig eine Verlängerung mit, bis Mittwoch, 13. Januar 2027. Den Text für die Anfrage liefert die Vorlage Datenauskunft nach DSGVO.
Selbst rechnen, wenn du den Vertragsbeginn kennst
Kennst du das Datum des Vertragsschlusses, kommst du mit wenigen Regeln weiter. Sie gelten für Verbraucherverträge; Einzelheiten stehen auf den Seiten der jeweiligen Vertragsart.
| Vertrag | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Handy, Festnetz, Internet | erste Laufzeit höchstens 24 Monate ab Vertragsschluss, nicht ab Freischaltung; danach jederzeit mit einem Monat Frist | § 56 TKG |
| Abos und Dienstleistungen seit 1. März 2022 | Bindung höchstens zwei Jahre, Kündigungsfrist zum Ende höchstens ein Monat, danach nur unbefristete Verlängerung mit höchstens einem Monat Frist | § 309 Nr. 9 BGB |
| Abos und Dienstleistungen vor dem 1. März 2022 | stillschweigende Verlängerung um bis zu ein Jahr und Kündigungsfrist bis zu drei Monaten können noch wirksam sein | Art. 229 § 60 EGBGB |
| Versicherung | beginnt mit dem Tag des Vertragsschlusses und endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit; Verlängerung um höchstens ein Jahr, Kündigungsfrist ein bis drei Monate | § 10 VVG, § 11 VVG |
| Gesetzliche Krankenkasse | zwölf Monate Bindung, dann zum Ablauf des übernächsten Monats; beim Kassenwechsel kündigt die neue Kasse für dich | § 175 Abs. 4 SGB V |
Die Regeln für Abos gelten für Vertragsbedingungen bei regelmäßigen Lieferungen und Dienstleistungen. Ob sie auch Fitnessstudios und Software-Abos erfassen, ist nicht abschließend geklärt; dort entscheidet im Zweifel dein Vertrag.
Ein Beispiel: Dein DSL-Vertrag beginnt am 1. August 2025, dem Tag des Vertragsschlusses, mit 24 Monaten Mindestlaufzeit und einem Monat Kündigungsfrist. Die Laufzeit endet am 31. Juli 2027. Letzter Tag für den Zugang deiner Kündigung ist Mittwoch, der 30. Juni 2027. Verpasst du den Tag, ist der Vertrag danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar.
- Vertragsbeginn
- Kündigung muss spätestens ankommen
- Ende der Mindestlaufzeit (24 Monate)
Mit deinen eigenen Daten rechnet der Kündigungsfrist-Rechner:
Rechner
Kündigungsfrist berechnen
Bis wann muss die Kündigung ankommen, und wann endet der Vertrag? Der Rechner fragt zuerst die Vertragsart – denn für Abos, Telefon, Versicherung und Strom gelten verschiedene Regeln.
Grundlage: § 187 und § 188 BGB, für Verträge ab 1. März 2022 § 309 Nr. 9 BGB, für Telefon und Internet § 56 TKG. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04). Verbindlich ist dein Vertrag.
Wie Fristen gezählt werden, erklärt der Ratgeber Kündigungsfristen richtig berechnen; was bei einer automatischen Verlängerung gilt, steht unter Automatische Vertragsverlängerung.
Wenn sich die Laufzeit nicht klären lässt
Dann kündige so, dass das genaue Datum keine Rolle spielt: „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Über den Kündigungsbutton gilt eine Kündigung ohne Datumsangabe im Zweifel ohnehin zum frühestmöglichen Zeitpunkt, und der Anbieter muss dir das Vertragsende sofort bestätigen (§ 312k BGB). Bei Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung muss er deine Kündigung binnen einer Woche unter Angabe des Vertragsendes bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG). In allen anderen Fällen bitte in der Kündigung ausdrücklich um eine Bestätigung mit Enddatum. Wie die Formulierung wirkt, zeigt der Ratgeber Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt; bleibt die Bestätigung aus, hilft Keine Kündigungsbestätigung erhalten.
Typische Irrtümer
- „Die Laufzeit beginnt mit der Freischaltung.“ Bei Telefon- und Internetverträgen zählt der Vertragsschluss; eine Klausel, die erst ab Bereitstellung rechnet, ist unwirksam (BGH, 08.01.2026, III ZR 8/25).
- „Mit dem neuen Handy habe ich nur verlängert.“ Eine vorzeitige Verlängerung startet eine neue Laufzeit ab der Vereinbarung, insgesamt höchstens 24 Monate (BGH, 10.07.2025, III ZR 61/24).
- „Der Vertrag hat sich um ein Jahr verlängert.“ Bei Verträgen seit März 2022 in der Regel nicht mehr; bei Handy und Internet gilt nach der ersten Laufzeit immer ein Monat Frist.
- „Ohne Laufzeit keine Kündigung.“ Eine Kündigung braucht kein Enddatum. Wer auf die Auskunft wartet, verliert nur Zeit.
Quellen
- § 4 TK-Transparenzverordnung – Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel
- § 54 TKG, § 56 TKG und § 57 TKG – Vertragszusammenfassung, Laufzeit, Information zum besten Tarif
- § 40 EnWG, § 41 EnWG und § 41b EnWG – Rechnungen, Verträge und Kündigung bei Strom und Gas
- § 312f BGB – Abschriften und Bestätigungen
- § 312k BGB – Kündigungsbutton
- § 309 BGB – Klauselverbote (Nr. 9: Laufzeit)
- Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift
- Art. 246a § 1 EGBGB – Informationspflichten
- § 3 VVG, § 10 VVG und § 11 VVG – Versicherungsschein, Beginn und Ende, Verlängerung
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 12, 15 und 77 – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 (Reichweite der Datenauskunft) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 08.01.2026, III ZR 8/25 (Laufzeitbeginn bei Glasfaser) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 10.07.2025, III ZR 61/24 (Vertragsverlängerung) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Ich zahle seit Jahren, finde aber keinen Vertrag. Läuft er trotzdem?
Ja, ein Vertrag braucht in den meisten Fällen keine Urkunde; er kann auch online, am Telefon oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sein. Frag die Daten beim Anbieter ab und kündige parallel zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Darf der Anbieter für die Auskunft eine Kopie meines Ausweises verlangen?
Nur wenn er begründete Zweifel an deiner Identität hat, und dann nur die Angaben, die zur Bestätigung nötig sind (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Fragst du von der E-Mail-Adresse aus, die er für dein Konto gespeichert hat, erleichtert das die Zuordnung.
Muss die Laufzeit auch bei Prepaid-Tarifen auf der Rechnung stehen?
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens einem Monat entfällt die Pflicht aus § 4 TKTransparenzV. Wann ein solcher Tarif endet, steht in den Vertragsbedingungen und in der Vertragszusammenfassung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
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Verträge Haftpflicht und HausratFristen im Vergleich, Kündigung nach Schaden (§§ 92, 111 VVG), Umzug, Trennung, Todesfall