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Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO – Vorlage für den Antrag

Jedes Unternehmen muss dir auf Antrag sagen, ob und welche Daten es über dich verarbeitet, woher sie stammen und an wen es sie weitergibt, und dir eine kostenlose Kopie geben. Die Antwort muss innerhalb eines Monats kommen; nur bei komplexen Anträgen darf es mit Begründung zwei Monate länger dauern.

Von Rechtsstand geprüft am 5 Min. Lesezeit

Eine Reihe grauer Archivkartons in einem Metallregal, ein Karton ist ein Stück herausgezogen
KI-generiert

Diese Vorlage ist für alle, die wissen wollen, was ein Unternehmen über sie gespeichert hat – vor oder nach einer Kündigung, bei Streit über einen angeblich am Telefon geschlossenen Vertrag, bei Werbeanrufen von Firmen, denen du deine Nummer nie gegeben hast, oder wenn ein Inkassounternehmen Daten nutzt, deren Herkunft du nicht kennst. Sie liefert den Antrag zum Ausfüllen, eine Prüfliste für die Antwort, ein Beispiel für die Fristberechnung und die Wege, wenn keine oder eine lückenhafte Antwort kommt.

Wann die Auskunft weiterhilft

Jedes Unternehmen muss dir auf Antrag bestätigen, ob es Daten über dich verarbeitet, und dir dann Auskunft und eine Kopie geben (Art. 15 DSGVO). Im Umfeld einer Kündigung hilft das vor allem in vier Fällen:

  • Nach der Kündigung: Du siehst, welche Daten der frühere Anbieter noch hat und wofür er sie nutzt – etwa für Werbung, der du dann gezielt widersprechen kannst.
  • Bei einem bestrittenen Vertrag: Die Auskunft zeigt, was der Anbieter zu deinem angeblichen Vertragsschluss gespeichert hat.
  • Bei Werbeanrufen: Du erfährst, woher das Unternehmen deine Nummer hat und auf welche Einwilligung es sich stützt.
  • Bei Inkasso: Du klärst, welche Daten über dich weitergegeben wurden; was das Inkassounternehmen dir zur Forderung selbst mitteilen muss, regelt ein eigenes Gesetz – mehr in der Vorlage Widerspruch gegen eine Inkassoforderung.

Vorlage

Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO: ausfüllen und drucken

Felder ausfüllen, Brief prüfen und drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.

1. Angaben
Nur nötig, wenn du es unten zur Zuordnung angibst.
Zum Beispiel eine frühere Anschrift, E-Mail-Adresse oder Rufnummer, unter der dich das Unternehmen kennt – nur, was es wahrscheinlich ohnehin hat.
Nur nötig, wenn du die Auskunft elektronisch erhalten willst.
2. Empfänger
3. Absender
4. Zusätze

[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]

Name des Unternehmens
z. Hd. Datenschutzbeauftragte
Straße und Hausnummer
PLZ Ort

[Ort], 6. Oktober 2026

Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit, ob Sie personenbezogene Daten über mich verarbeiten. Ist das der Fall, verlange ich Auskunft über diese Daten und über die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO: die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der Daten, die Empfänger, gegenüber denen Sie meine Daten offengelegt haben oder noch offenlegen werden, auch in Drittländern, die geplante Speicherdauer, die Herkunft der Daten, soweit Sie sie nicht bei mir erhoben haben, und eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die Logik und die Auswirkungen.

Bitte stellen Sie mir außerdem nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO erwarte ich Ihre Antwort unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags.

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname]

Textform genügt: per E-Mail an die Adresse aus der Datenschutzerklärung oder per Brief. Notiere, wann der Antrag eingegangen ist – ab diesem Tag läuft die Monatsfrist.

Prüfliste: Was die Antwort enthalten muss

AngabeFundstelleWorauf du achtest
Bestätigung, ob Daten verarbeitet werdenArt. 15 Abs. 1Steht ausdrücklich da, ob es Daten über dich gibt?
Kopie der DatenArt. 15 Abs. 1, 3Sind alle verarbeiteten Daten dabei, nicht nur Name und Anschrift?
Zwecke und KategorienArt. 15 Abs. 1 a, bWofür werden welche Arten von Daten genutzt?
EmpfängerArt. 15 Abs. 1 c, Abs. 2An wen gingen Daten, auch außerhalb der EU – und mit welchen Garantien?
SpeicherdauerArt. 15 Abs. 1 dKonkrete Dauer oder wenigstens die Kriterien dafür?
Deine RechteArt. 15 Abs. 1 e, fHinweis auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Beschwerderecht?
HerkunftArt. 15 Abs. 1 gAlle verfügbaren Informationen, woher die Daten stammen?
Automatisierte EntscheidungenArt. 15 Abs. 1 hBei Profiling oder Scoring: aussagekräftige Angaben zur Logik und zu den Folgen?

Die erste Kopie ist kostenlos; für weitere Kopien darf das Unternehmen ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 15 DSGVO, Abs. 3). Stellst du den Antrag elektronisch, bekommst du die Antwort grundsätzlich in einem gängigen elektronischen Format. Die Rechte anderer Personen darf die Kopie nicht beeinträchtigen (Art. 15 DSGVO, Abs. 4) – Angaben über Dritte können deshalb geschwärzt sein.

Die Frist: ein Monat, ausnahmsweise drei

Das Unternehmen muss unverzüglich antworten, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Bei komplexen oder vielen Anträgen darf es die Frist um zwei Monate verlängern, muss dir das aber innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitteilen (Art. 12 DSGVO, Abs. 3). Ein Beispiel: Geht dein Antrag am Montag, 09.11.2026, ein, muss die Antwort bis Mittwoch, 09.12.2026, da sein. Kündigt das Unternehmen bis dahin begründet eine Verlängerung an, verschiebt sich das Ende auf Dienstag, 09.02.2027.

Hat das Unternehmen begründete Zweifel an deiner Identität, darf es zusätzliche Angaben verlangen, die zur Bestätigung nötig sind (Art. 12 DSGVO, Abs. 6). Eine Ausweiskopie musst du deshalb nicht ungefragt mitschicken; nenn zunächst die Angaben, unter denen dich das Unternehmen kennt.

Wenn keine oder eine lückenhafte Antwort kommt

  1. ErinnernSchreib nach Fristablauf kurz, dass die Auskunft fehlt oder unvollständig ist, und nenn die fehlenden Punkte aus der Prüfliste. Setz eine kurze Nachfrist.
  2. BeschwerenDu kannst dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, insbesondere in dem Mitgliedstaat, in dem du lebst oder arbeitest (Art. 77 DSGVO). Für Unternehmen sind in Deutschland grundsätzlich die Datenschutzbehörden der Länder zuständig; eine Liste führt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
  3. Nächste SchritteSind Daten falsch, verlangst du die Berichtigung (Art. 16 DSGVO); werden sie nicht mehr gebraucht oder hast du der Werbung widersprochen, die Löschung (Art. 17 DSGVO). Für Werbung gibt es die Vorlage Widerspruch gegen Werbung; was bei Anrufen nach dem Vertragsende gilt, erklärt der Ratgeber Anrufe nach der Kündigung.

Versand und Nachweis

Schick den Antrag an die Kontaktadresse für Datenschutz, die das Unternehmen in seiner Datenschutzerklärung nennt, sonst an die Anschrift aus dem Impressum. Eine E-Mail genügt; heb die gesendete Nachricht auf. Per Brief belegt ein Einwurf-Einschreiben den Eingang; welche Versandart was beweist, vergleicht der Ratgeber Einschreiben, Fax oder E-Mail. Geht es um mehrere Unternehmen – etwa den früheren Anbieter und ein Inkassounternehmen –, schickst du jedem einen eigenen Antrag.

Häufige Fehler

  1. Zu viele Daten mitschicken: Gib nur an, was das Unternehmen braucht, um dich zu finden.
  2. Kein Eingangsnachweis: Ohne Datum lässt sich die Monatsfrist nicht belegen. Tipps zum Nachweis gibt der Ratgeber Zugang beweisen.
  3. Auskunft mit Kündigung verwechseln: Der Antrag beendet keinen Vertrag. Kündigen kannst du mit der Vorlage Kündigung allgemein.
  4. Immer wieder neu anfragen: Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf das Unternehmen ein Entgelt verlangen oder ablehnen (Art. 12 DSGVO, Abs. 5).

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich angeben, warum ich die Auskunft haben will?

Nein. Art. 15 DSGVO knüpft das Auskunftsrecht an keinen Grund. Ein kurzer Hinweis, worum es dir geht, kann die Antwort aber beschleunigen, etwa „Es geht um meinen gekündigten Mobilfunkvertrag“.

Kann ich auch Auskunfteien um Auskunft bitten?

Ja, das Auskunftsrecht gilt gegenüber jedem Unternehmen, das Daten über dich verarbeitet, auch gegenüber Auskunfteien. Achte bei der Antwort besonders auf die Angaben zu automatisierten Entscheidungen und Profiling (Art. 15 Abs. 1 h DSGVO).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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