Ratgeber
Anrufe nach der Kündigung: was erlaubt ist und wie du sie stoppst
Ruft dich ein Anbieter nach der Kündigung an, um dich zurückzugewinnen, ist das Telefonwerbung – erlaubt nur mit deiner vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Eine Einwilligung kannst du jederzeit widerrufen und der Nutzung deiner Daten für Werbung widersprechen; danach darf der Anbieter sie dafür nicht mehr verwenden. Unerlaubte Anrufe meldest du der Bundesnetzagentur.

Diese Seite ist für alle, die nach einer Kündigung Anrufe bekommen – mit Rückgewinnungsangeboten, Umfragen oder der Bitte, die Kündigung „noch einmal zu besprechen“. Sie zeigt, welche Anrufe erlaubt sind, wie du Werbung mit Widerruf und Widerspruch beendest, wie du den Nachweis einer angeblichen Einwilligung verlangst und was du für eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur festhältst. Warum du selbst am Telefon nie kündigen solltest, erklärt ein eigener Ratgeber.
Welche Anrufe erlaubt sind
Werbung mit einem Telefonanruf ist gegenüber Verbrauchern nur erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben (§ 7 Abs. 2 UWG). Das gilt auch für Unternehmen, mit denen du einen Vertrag hattest. Die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich das typische Beispiel: Wer dir nach einer Kündigung telefonisch einen neuen Tarif anbietet, um dich zurückzugewinnen, betreibt Telefonwerbung – ebenso wie Zufriedenheitsumfragen und Hinweise auf Rabattaktionen.
| Anruf nach der Kündigung | Erlaubt? | Was du tust |
|---|---|---|
| Rückgewinnungsangebot, neuer Tarif, Rabatt | nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung | Einwilligung widerrufen, Werbung widersprechen, bei Verstoß melden |
| „Kurze Umfrage zu Ihrer Zufriedenheit“ | wie oben: Telefonwerbung | wie oben |
| „Wir möchten Ihre Kündigung telefonisch bestätigen“ | Eine Kündigung braucht keine Bestätigung am Telefon; kommt ein Angebot, ist es Werbung | schriftliche Bestätigung verlangen |
| Reine Abwicklung, etwa Rückgabe des Routers | keine Werbung, solange nichts angeboten wird | nichts Neues zusagen, Ergebnis schriftlich bestätigen lassen |
| Werbeanruf mit unterdrückter oder fremder Nummer | nie: Werbende müssen ihre eigene Nummer übermitteln (§ 15 Abs. 2 TDDDG) | melden, auch wenn du nicht weißt, wer anrief |
| Werbe-E-Mail oder Werbe-SMS | nur mit Einwilligung; E-Mails an Kunden über ähnliche eigene Produkte nur, solange du nicht widersprichst (§ 7 Abs. 3 UWG) | widersprechen |
Hast du den Vertrag als Selbstständiger oder für eine Firma geschlossen, gilt ein milderer Maßstab: Gegenüber Unternehmern genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 UWG), und ein Bußgeld wegen fehlender Einwilligung gibt es nur für Werbeanrufe bei Verbrauchern (§ 20 UWG). Gegen belästigende Anrufe können sich Unternehmer aber zivil- und wettbewerbsrechtlich wehren.
Ruft ein Inkassounternehmen an, ist das keine Werbung, sondern eine Forderung; wie du sie prüfst, steht unter Inkasso nach der Kündigung. Fragt der Anbieter, ob du deine Kündigung zurücknehmen willst, liegt die Entscheidung allein bei dir – eine Kündigung lässt sich nur mit Zustimmung beider Seiten rückgängig machen (Kündigung zurücknehmen).
Werbung stoppen: Widerruf und Widerspruch
Zwei Rechte greifen ineinander. Erstens: Was du einmal erlaubt hast, kannst du jederzeit zurücknehmen, und das Zurücknehmen darf nicht schwieriger sein als das Erlauben (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Laut Bundesnetzagentur geht das formlos, mündlich wie schriftlich, und der Anrufer muss sich unverzüglich daran halten. Zweitens kannst du der Verarbeitung deiner Daten für Direktwerbung jederzeit und ohne Begründung widersprechen; danach dürfen sie für diesen Zweck nicht mehr verwendet werden (Art. 21 Abs. 2 DSGVO, Art. 21 Abs. 3 DSGVO). Auf dieses Widerspruchsrecht muss dich das Unternehmen spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
Am einfachsten erledigst du beides gleich mit der Kündigung. Der Generator nimmt den Satz „Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich“ automatisch auf, solange das Häkchen unter „Zusätze“ gesetzt bleibt:
Werkzeug
Kündigungsschreiben erstellen
Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.
[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).
Hast du schon gekündigt, schick den Widerspruch getrennt, am besten per E-Mail, damit du den Zugang belegen kannst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] zum [Datum] gekündigt. Eine etwa erteilte Einwilligung in Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS widerrufe ich. Zugleich widerspreche ich der Verarbeitung meiner Daten für Zwecke der Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Bitte teilen Sie mir mit, welche Einwilligung Sie gespeichert haben, wann und wie ich sie erteilt haben soll und woher Sie meine Daten haben (Art. 15 DSGVO).
Mit freundlichen Grüßen
Erika Muster
Eine druckfertige Fassung bietet die Vorlage Widerspruch gegen Werbung.
Einwilligung behauptet? Nachweis verlangen
Wer mit Anrufen bei Verbrauchern wirbt, muss deren Einwilligung beim Erteilen dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren; die Bundesnetzagentur kann den Nachweis jederzeit anfordern (§ 7a UWG). Beruft sich ein Anrufer auf eine Einwilligung, etwa aus einem Gewinnspiel, rät die Bundesnetzagentur, den Nachweis und die Herkunft der Daten schriftlich zu verlangen. Vorgedruckte Einwilligungen in Verträgen oder Teilnahmebedingungen sind nach ihrer Darstellung nur wirksam, wenn erkennbar war, welches Unternehmen anrufen darf und für welche Produkte.
Mit einer Datenauskunft erfährst du außerdem, was das Unternehmen über deine Telefonate festgehalten hat. Auch interne Vermerke darüber, wie du dich telefonisch geäußert hast, kommen als Gegenstand der Auskunft in Betracht (BGH, 15.06.2021, VI ZR 576/19). Die erste Kopie ist kostenlos, die Antwort muss in der Regel binnen eines Monats kommen (Art. 15 DSGVO, Art. 12 Abs. 3 DSGVO); ein Muster steht unter Datenauskunft nach DSGVO.
Unerlaubte Anrufe melden
Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Sie kann für Werbeanrufe ohne Einwilligung Bußgelder bis 300.000 Euro verhängen, für eine fehlende Dokumentation der Einwilligung bis 50.000 Euro (§ 20 UWG). Wer zu Werbezwecken anruft, muss seine eigene Rufnummer übermitteln; für unterdrückte oder manipulierte Nummern droht ebenfalls ein Bußgeld bis 300.000 Euro, und zwar auch bei Werbung gegenüber Unternehmern (§ 15 Abs. 2 TDDDG, § 28 Abs. 2 TDDDG). Ein bloßer Anrufversuch, bei dem kein Gespräch zustande kam, ist allerdings keine unerlaubte Telefonwerbung. Für die Beschwerde, am besten über das Online-Formular der Bundesnetzagentur, hältst du fest:
- Datum und UhrzeitNotiere beides möglichst gleich nach dem Anruf.
- Angezeigte RufnummerSchreib die Nummer auf oder vermerke, dass sie unterdrückt war. Manche Router speichern auch dann die technisch übermittelte Nummer in der Anrufliste – ein Blick dort lohnt sich.
- Anrufer und UnternehmenHalte fest, wie sich der Anrufer genannt hat und für welches Unternehmen er anrief.
- Beworbenes AngebotBeschreib kurz, was angeboten wurde, etwa „Rückkehr in den alten Tarif mit 10 Euro Rabatt“.
- UnterlagenLeg E-Mails, Anruflisten oder Vertragsunterlagen bei, die dir das Unternehmen danach geschickt hat.
Die Identität eines Anrufers mit unterdrückter Nummer kann dir die Bundesnetzagentur nicht ohne Weiteres mitteilen; sie ermittelt aber, und deine Angaben helfen dabei.
Wenn trotzdem weiter angerufen oder geworben wird
Ein Beispiel: Du kündigst deinen Internetvertrag am Montag, 5. Oktober 2026, per E-Mail und widersprichst darin der Werbung. Ruft der Anbieter am Donnerstag, 8. Oktober, mit einem Rückgewinnungsangebot an, ist das unzulässig – entweder hattest du nie eingewilligt, oder deine Einwilligung war mit dem Zugang deiner E-Mail widerrufen. Dann gehst du zweigleisig vor:
- Telefonwerbung melden: Die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur betrifft den Verstoß gegen das Werbeverbot.
- Datenschutz: Die Werbung trotz Widerspruch ist zugleich ein Datenschutzverstoß. Dafür ist die Datenschutzaufsicht zuständig; beschweren kannst du dich vor allem dort, wo du wohnst (Art. 77 DSGVO).
Briefe mit Werbung sind anders geregelt als Anrufe: Ohne Einwilligung sind sie erlaubt, solange nicht erkennbar ist, dass du sie nicht willst (§ 7 Abs. 1 UWG). Nach deinem Widerspruch darf das Unternehmen deine Daten aber für keinerlei Direktwerbung mehr verwenden (Art. 21 Abs. 3 DSGVO) – das schließt Werbebriefe und Newsletter ein.
Wenn du am Telefon doch zugesagt hast
Ob ein Vertrag am Telefon zustande kam, wird unabhängig vom Werbeverbot geprüft. Hast du einem neuen Tarif oder einer Verlängerung zugestimmt, ist das ein Fernabsatzvertrag, den du in der Regel 14 Tage lang widerrufen kannst (Widerruf oder Kündigung). Bei Telefon- und Internetverträgen wird ein so geschlossener Vertrag zudem erst wirksam, wenn du ihn nach Erhalt der Vertragszusammenfassung in Textform genehmigst (§ 54 Abs. 3 TKG). Strom- und Gaslieferverträge mit Haushaltskunden bedürfen ohnehin der Textform (§ 41b Abs. 1 EnWG). Mehr zu untergeschobenen Verträgen steht im Ratgeber Abofallen.
Quellen
- § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen
- § 7a UWG – Einwilligung in Telefonwerbung
- § 20 UWG – Bußgeldvorschriften
- § 15 TDDDG – Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 28 TDDDG – Bußgeldvorschriften
- § 54 TKG – Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung
- § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 7, 12, 15 und 21 – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesnetzagentur: Unerlaubte Telefonwerbung – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesnetzagentur: Beschwerde einreichen – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 (Reichweite der Datenauskunft) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Ich habe beim Vertragsschluss ein Kreuz für Werbeanrufe gesetzt. Gilt das für immer?
Nein. Eine Einwilligung gilt nur, bis du sie widerrufst, und das geht jederzeit ohne Begründung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Schreib den Widerruf am besten per E-Mail, damit du ihn belegen kannst.
Darf der Anbieter mir nach dem Widerspruch noch die Kündigungsbestätigung oder die Schlussrechnung schicken?
Ja. Der Widerspruch betrifft nur die Werbung. Nachrichten, die zur Abwicklung des Vertrags gehören, darf und muss der Anbieter weiter schicken.
Lohnt sich eine Beschwerde, wenn ich nur die Nummer kenne?
Ja. Datum, Uhrzeit und angezeigte Nummer helfen der Bundesnetzagentur bei den Ermittlungen, auch wenn du das Unternehmen nicht kennst. Je mehr Angaben, desto besser.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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