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Rundfunkbeitrag abmelden

Kündigen kannst du den Rundfunkbeitrag nicht – er hängt an der Wohnung, nicht an einem Vertrag. Abmelden kannst du dein Beitragskonto, wenn du keine eigene Wohnung mehr innehast: etwa wenn du zu jemandem ziehst, der schon zahlt, dauerhaft ins Ausland gehst, in ein Pflegeheim ziehst oder wenn der Beitragszahler stirbt. Die Zahlungspflicht endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung eingeht.

Von Rechtsstand geprüft am 6 Min. Lesezeit

Hand legt einen Wohnungsschlüssel in einen offenen Umschlag auf der Fensterbank einer leeren, frisch gestrichenen Wohnung
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Diese Seite ist für alle, die den Rundfunkbeitrag zahlen und umziehen, zusammenziehen, ins Ausland oder ins Pflegeheim gehen – und für Angehörige nach einem Todesfall. Sie zeigt in einer Tabelle, wann eine Abmeldung möglich ist und welchen Nachweis du brauchst, rechnet vor, was eine verspätete Abmeldung kostet, und trennt Abmeldung und Befreiung sauber.

Beitrag statt Vertrag: was gilt

Der Rundfunkbeitrag beruht auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der in allen Ländern als Landesrecht gilt. Er ist kein Vertrag, den du kündigen kannst, sondern eine Pflicht, die an die Wohnung anknüpft:

  • Je Wohnung ein Beitrag: Zahlen muss der Inhaber der Wohnung. Inhaber ist jede volljährige Person, die dort wohnt; vermutet wird das bei jedem, der dort gemeldet oder im Mietvertrag genannt ist (§ 2 RBStV). Wohnen mehrere zusammen, haften sie gemeinsam für einen Beitrag – zahlen muss ihn nur einer.
  • Geräte spielen keine Rolle: Ob du Fernseher, Radio, Computer oder Smartphone hast und ob du das Programm nutzt, ist gleichgültig.
  • Höhe: 18,36 Euro im Monat. Gezahlt wird in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate, also 55,08 Euro (§ 7 RBStV).
  • Beginn: Die Pflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem du eine Wohnung erstmals innehast.

Eine „Kündigung“ ohne Abmeldegrund bewirkt deshalb nichts. Abmelden kannst du nur, wenn deine Beitragspflicht für die Wohnung endet (§ 8 RBStV).

Abmeldegründe und Nachweise

AnlassAbmeldung?Nachweis und AngabenHinweis
Du ziehst in eine Wohnung, für die schon jemand zahltjaBeitragsnummer der Person, die für die neue Wohnung zahltDie zahlende Person meldet nur ihre Adressänderung, falls sie selbst mit umzieht
Dauerhafter Umzug ins Ausland, Wohnung in Deutschland ganz aufgegebenjaAbmeldebestätigung des EinwohnermeldeamtsWohnen andere weiter dort, meldet eine von ihnen die Wohnung an
Befristet ins Ausland, etwa für ein Auslandssemesternur bei vollständiger UntervermietungNachweis über den Zeitraum der Untervermietung, z. B. der Untermietvertrag; der Untermieter meldet die Wohnung auf sich anAlternative: Beitrag in die Untermiete einrechnen. In einer WG genügt es, wenn sich ein verbleibender Mitbewohner anmeldet
Umzug in ein Pflegeheim mit vollstationärer PflegejaFormular, das die Einrichtung ausfüllt und unterschreibt; per Post an den BeitragsserviceSolche Zimmer gelten nicht als Wohnung (§ 3 Abs. 2 RBStV)
Tod des Beitragszahlersja, durch AngehörigeKopie der SterbeurkundeWohnt jemand weiter dort, meldet er die Wohnung auf seinen Namen neu an
Zweitwohnung oder eine von mehreren Wohnungen aufgegebenja, für diese WohnungDatum und Grund; Nachweis auf VerlangenFür die übrigen Wohnungen läuft die Pflicht weiter
Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft wie Kaserne oder Internat, Wohnung aufgegebenjaDatum und Grund; Nachweis auf VerlangenZimmer in Gemeinschaftsunterkünften gelten nicht als Wohnung
Mitbewohner oder Partner zieht aus, du bleibstnein, du meldest dich aneigene Anmeldung mit neuer Beitragsnummer, wenn der Ausziehende bisher gezahlt hatNicht unter der alten Nummer weiterzahlen, sonst entsteht ein Rückstand
Kein Fernseher, kein Radio, kein Interessenein–Geräte und Nutzung sind ohne Bedeutung
Bezug von Sozialleistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder BAföGnein, Befreiung beantragenBescheid über die LeistungDie Wohnung bleibt angemeldet; die Befreiung ist befristet
Nebenwohnung, für die Hauptwohnung zahlst du, dein Ehegatte oder dein eingetragener Lebenspartnernein, Befreiung beantragenschriftlicher Antrag mit NachweisGestellt binnen drei Monaten, wirkt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 4a RBStV)

Bei jeder Abmeldung musst du das Datum nennen, an dem du die Wohnung aufgegeben hast, den Grund und – wenn du in eine Wohnung ziehst, für die schon gezahlt wird – die Beitragsnummer des dortigen Beitragszahlers. Nachweise verlangt der Beitragsservice nach Bedarf (§ 8 Abs. 5 RBStV).

Ab wann du nicht mehr zahlst

Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem du die Wohnung aufgibst – aber nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung beim Beitragsservice eingeht (§ 7 Abs. 2 RBStV). Eine Abmeldung wirkt also nicht zurück.

Rechenbeispiel: Du ziehst am 20. August 2026 zu deiner Partnerin, die für ihre Wohnung schon zahlt. Geht deine Abmeldung am 28. August ein, endet deine Pflicht am 31. August. Geht sie erst am 3. Oktober ein, zahlst du bis zum 31. Oktober – zwei Monate mehr, also 36,72 Euro, für eine Wohnung, die du gar nicht mehr hast.

Hast du ohne rechtlichen Grund gezahlt, kannst du die Erstattung verlangen; darlegen und beweisen musst du das selbst (§ 10 Abs. 3 RBStV). Heb deshalb Abmeldung, Eingangsbestätigung und Nachweise auf, wie bei jedem Zugangsnachweis.

So meldest du ab

  1. Beitragsnummer bereitlegenDie neunstellige Nummer steht auf der Anmeldebestätigung, dem Kontoauszug, der Zahlungsaufforderung und oben rechts auf Schreiben des Beitragsservice.
  2. Online-Formular nutzenAuf rundfunkbeitrag.de unter „Wohnung abmelden“. Nachweise wie Sterbeurkunde oder Abmeldebestätigung hängst du als Datei an. Nur beim Umzug ins Pflegeheim geht das Formular der Einrichtung per Post.
  3. Angaben vollständig machenDatum, an dem du die Wohnung aufgegeben hast, Grund, gegebenenfalls Beitragsnummer der Person, die für die neue Wohnung zahlt.
  4. Zahlung prüfenKontrolliere, ob die letzte Abbuchung zum Ende der Pflicht passt, und heb die Bestätigung auf.

Ein Kündigungsschreiben brauchst du nicht. Ziehst du nur um und zahlst an der neuen Adresse weiter, meldest du nicht ab, sondern teilst die neue Adresse mit; deine Beitragsnummer nimmst du mit. Was beim Umzug sonst ansteht, sammelt die Lebenslage Umzug.

Zwei Umzugskartons und ein eingerollter Teppich in einem hellen Flur neben einer offenen Wohnungstür
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Typische Situationen

Zusammenziehen: Zahlen beide bisher je für ihre Wohnung, meldet die Person, die künftig zahlt, ihre Adressänderung; die andere meldet ihre bisherige Wohnung mit deren Beitragsnummer ab. Ohne Abmeldung läuft das zweite Beitragskonto weiter.

Trennung: Bleibt eine Person in der Wohnung und hat bisher die andere gezahlt, muss die bleibende Person die Wohnung selbst anmelden. Die Beitragsnummer ist an die Person gebunden und lässt sich nicht übertragen. Mehr zu den übrigen Verträgen in der Lebenslage Trennung.

Kinder ziehen aus: Wer eine eigene Wohnung bezieht, meldet sie an; an der Beitragspflicht der Eltern ändert sich nichts (Auszug der Kinder).

Ausland und Pflegeheim: Abmeldebestätigung bzw. Formular der Einrichtung nicht vergessen; Checklisten stehen in den Lebenslagen Auswandern und Pflegeheim.

Todesfall: Angehörige melden das Konto mit einer Kopie der Sterbeurkunde ab. Die übrigen Schritte zeigt die Lebenslage Todesfall.

Befreiung und Ermäßigung statt Abmeldung

Wer in seiner Wohnung bleibt, aber wenig Geld hat oder behindert ist, kommt nicht über eine Abmeldung, sondern über einen schriftlichen Antrag weiter (§ 4 RBStV):

  • Befreiung gibt es unter anderem für Empfänger von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, sowie für taubblinde Menschen. Sie gilt auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 25. Geburtstag in derselben Wohnung.
  • Ermäßigung auf ein Drittel, also 6,12 Euro im Monat, gibt es für blinde oder stark sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung, für gehörlose Menschen und für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
  • Rückwirkend: Befreiung und Ermäßigung beginnen mit dem Monat, ab dem der Leistungsbescheid gilt – höchstens drei Jahre vor dem Monat des Antrags. Dem Antrag liegt der Bescheid in Kopie bei.
  • Härtefall: Wurde eine solche Sozialleistung nur abgelehnt, weil dein Einkommen die Grenze um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt, kannst du eine Befreiung als Härtefall beantragen.

Typische Fehler

  • Unter fremder Nummer weiterzahlen: Zahlungen unter der Beitragsnummer einer ausgezogenen Person werden deren neuer Adresse zugeordnet. Für deine Wohnung entsteht dann ein Rückstand.
  • Kündigen statt abmelden: Ein Schreiben „Hiermit kündige ich den Rundfunkbeitrag“ ohne Abmeldegrund ändert nichts.
  • Befreiung und Abmeldung verwechseln: Eine Befreiung setzt die Zahlung nur aus, solange die Voraussetzungen vorliegen; die Wohnung bleibt angemeldet.
  • Auf gefälschte E-Mails hereinfallen: Der Beitragsservice schreibt dir von sich aus nie per E-Mail. Nachrichten mit Betreff wie „Rückerstattung“ sind in der Regel Betrugsversuche.

Der Rundfunkbeitrag hat nichts mit einem Kabelanschluss zu tun: Wer Kabelfernsehen kündigt, zahlt den Beitrag weiter (Kabel-TV kündigen).

Beitragshöhe ab 2027: noch offen

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 einen Beitrag von 18,64 Euro empfohlen. Wirksam wird das nur durch einen Staatsvertrag aller Länder; beschlossen ist er nicht. Beim Bundesverfassungsgericht sind Beschwerden von ARD und ZDF wegen der ausgebliebenen Erhöhung anhängig; mündlich verhandelt wurde am 23. Juni 2026, eine Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Bis dahin gelten 18,36 Euro.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich für eine Gartenlaube oder ein Wohnmobil zahlen?

Für eine Laube in einer Kleingartenanlage nicht; sie gilt ausdrücklich nicht als Wohnung. Ein Wohnmobil oder ein anderer nicht ortsfester Raum zählt nur, wenn er eine Wohnung im Sinne des Melderechts ist (§ 3 Abs. 1 RBStV).

Ist ein WG-Zimmer eine eigene Wohnung?

In der Regel nicht. Als Wohnung zählt eine abgeschlossene Einheit mit eigenem Eingang, die nicht nur über eine andere Wohnung zu betreten ist. Für die WG-Wohnung fällt deshalb ein Beitrag an; wer ihn zahlt, regelt ihr untereinander.

Ich bekomme Post vom Beitragsservice, obwohl mein Mitbewohner schon zahlt. Was tun?

Antworte mit der Beitragsnummer der Person, die für eure Wohnung zahlt – über den Antwortbogen oder das Online-Formular mit dem Aktenzeichen aus dem Schreiben. Sonst wird für dich ein eigenes Beitragskonto eröffnet.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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