VerträgeRatgeber
Mietaufhebungsvertrag
Ein Mietaufhebungsvertrag beendet das Mietverhältnis zu einem Tag, den Mieter und Vermieter gemeinsam festlegen – ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund. Niemand muss zustimmen, und einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht; was gezahlt wird, ist Verhandlungssache. Der Mieter gibt dabei seinen Kündigungsschutz und den Härtewiderspruch auf, deshalb gehören Termin, Geld, Kaution und Rückgabe genau in den Vertrag.

Diese Seite ist für Mieter, die früher ausziehen wollen oder denen der Vermieter eine einvernehmliche Lösung anbietet, und für Vermieter, die eine Wohnung ohne langen Streit frei bekommen möchten. Sie vergleicht Kündigung und Aufhebung für beide Seiten, listet die Punkte, die in den Vertrag gehören, zeigt, wie sich Umzugshilfe und Abfindung absichern lassen, und rechnet an einem Eigenbedarfsfall durch, was die Einigung zeitlich bringt.
Was ein Mietaufhebungsvertrag ist
Mit einem Mietaufhebungsvertrag beenden Mieter und Vermieter das Mietverhältnis zu einem Tag, den sie gemeinsam festlegen. Wie jede Änderung eines Vertrags setzt das die Zustimmung beider Seiten voraus (§ 311 Abs. 1 BGB) – niemand muss ein Angebot annehmen. Kündigungsfristen, Kündigungsgründe und Sperrfristen spielen keine Rolle; der Termin kann auch mitten im Monat liegen.
Eine gesetzliche Form schreibt das Mietrecht nur für die Kündigung vor (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine Einigung über das Ende ist deshalb an keine bestimmte Form gebunden. Der Bundesgerichtshof ließ es etwa genügen, dass die Vermieterin im Prozess ihr Einverständnis mit dem Ausscheiden einer längst ausgezogenen Mitmieterin erklärte; einer Erklärung gegenüber der Mitmieterin bedurfte es nicht (BGH, 16.03.2005, VIII ZR 14/04). Wer Streit vermeiden will, hält trotzdem alles schriftlich fest und lässt alle Mieter und alle Vermieter unterschreiben. Im Arbeitsrecht ist das anders: Dort ist der Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam.
Kündigung oder Aufhebung: was beide Seiten gewinnen und aufgeben
| Punkt | Kündigung durch den Vermieter | Mietaufhebungsvertrag |
|---|---|---|
| Grund | berechtigtes Interesse nötig, im Schreiben begründet (§ 573 BGB) | keiner nötig |
| Termin | drei, sechs oder neun Monate nach Mietdauer (§ 573c BGB) | frei vereinbar |
| Härtewiderspruch | möglich (§ 574 BGB) | entfällt – der Widerspruch richtet sich nur gegen eine Kündigung |
| Gerichtliche Prüfung des Grundes | im Räumungsprozess | findet nicht statt |
| Räumung, wenn der Mieter bleibt | Urteil nach Räumungsklage | auch dann Klage nötig; der private Vertrag ist kein Vollstreckungstitel |
| Geld | gesetzlich keine Zahlung | Umzugshilfe, Abfindung, Verzichte frei verhandelbar |
| Ansprüche bei vorgetäuschtem Eigenbedarf | Schadensersatz möglich | bleiben, wenn nicht eindeutig auf sie verzichtet wurde |
Will umgekehrt der Mieter früher hinaus, ist die Lage einfacher: Er kann ohne Grund mit drei Monaten Frist kündigen (Kündigungsfristen). Ein Aufhebungsvertrag lohnt sich für ihn vor allem, wenn er schneller heraus will, als die Frist erlaubt, oder wenn ein Kündigungsverzicht oder ein Zeitmietvertrag ihn bindet. Einen Anspruch darauf hat er nur ausnahmsweise, etwa mit einem geeigneten Nachmieter.
Was in den Vertrag gehört: die Inhalte-Checkliste
| Punkt | Warum | Worauf achten |
|---|---|---|
| Alle Vertragsparteien | Ein Mietverhältnis mit mehreren Mietern lässt sich nur mit allen sicher beenden. | Jeden Mieter und jeden Vermieter aus dem Mietvertrag aufführen und unterschreiben lassen. |
| Mietobjekt | Keller, Garage oder Stellplatz laufen sonst womöglich weiter. | Anschrift, Lage, mitvermietete Nebenräume ausdrücklich nennen. |
| Beendigungstag | Ab dann endet die Mietzahlungspflicht. | Festes Datum („Das Mietverhältnis endet am 31.03.2027.“); Rückgabetag gesondert nennen, wenn er abweicht. |
| Rückgabe | Streit entsteht meist bei der Übergabe. | Zustand, Zahl der Schlüssel, Zählerstände, Protokoll – Muster: Wohnungsübergabeprotokoll. |
| Umzugshilfe oder Abfindung | Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; alles hängt am Wortlaut. | Betrag, Fälligkeit, Bedingung (zum Beispiel vollständige Räumung bis zum Tag X), Zahlungsweg. |
| Schönheitsreparaturen | Viele Klauseln sind ohnehin unwirksam; eine Einigung schafft Klarheit. | Festhalten, ob und was der Mieter noch schuldet; siehe Schönheitsreparaturen. |
| Kaution | Der Vermieter darf einen angemessenen Teil für eine erwartete Betriebskostennachzahlung zurückhalten (BGH, 18.01.2006, VIII ZR 71/05). | Abrechnungsweg und Höhe eines Einbehalts vereinbaren; mehr unter Mietkaution. |
| Betriebskosten | Das laufende Jahr wird erst später abgerechnet. | Abrechnung für das Jahr des Auszugs und Ansprechpartner festhalten. |
| Einbauten und Möbel | Was bleibt, muss jemand übernehmen. | Übernahme durch Vermieter oder Nachmieter, sonst Entfernung bis zur Rückgabe. |
| Abgeltungsklausel | Sie kann Ansprüche abschneiden. | Genau benennen, was erledigt sein soll – und was nicht. |
Eine ausfüllbare Fassung mit diesen Punkten bietet die Vorlage Mietaufhebungsvertrag.
Umzugshilfe und Abfindung
Ob und wie viel Geld fließt, ist reine Verhandlungssache. Üblich sind eine Pauschale für den Umzug, die Übernahme einer Umzugsfirma, mietfreie Wochen, der Verzicht auf Schönheitsreparaturen oder eine Abfindung. Für beide Seiten zählt weniger die Höhe als die Absicherung:
- Mieter: Lass dir die Zahlung Zug um Zug gegen die Schlüssel zusagen oder einen Teil schon bei Unterschrift zahlen. Vermeide Bedingungen, die du nicht selbst in der Hand hast, etwa „wenn der Vermieter bis dahin verkauft hat“.
- Vermieter: Knüpf die Zahlung an die vollständige und fristgerechte Räumung. Eine gestaffelte Summe – mehr Geld bei früherem Auszug – setzt einen klaren Anreiz.
Zahlen muss die Abfindung der Vermieter. Eine Vereinbarung, nach der ein Wohnungssuchender dafür zahlt, dass der bisherige Mieter auszieht, ist unwirksam; erlaubt ist nur die Erstattung nachgewiesener Umzugskosten (§ 4a WoVermRG). Ob eine Abfindung steuerlich oder bei Sozialleistungen eine Rolle spielt, behandelt diese Seite nicht – das klärt im Einzelfall eine Steuer- oder Sozialberatung.

Rechenbeispiel: Eigenbedarf mit Frist oder Einigung
Eine Vermieterin braucht die Wohnung für ihre Tochter. Der Mieter wohnt dort seit dem 01.03.2017, also seit mehr als acht Jahren. Zwei Wege:
| Schritt | Eigenbedarfskündigung | Mietaufhebungsvertrag |
|---|---|---|
| Erklärung | Zugang Mittwoch, 04.11.2026 | Unterschrift im November 2026 |
| Frist | neun Monate, weil mehr als acht Jahre seit der Überlassung | keine |
| Ende | Samstag, 31.07.2027 | Mittwoch, 31.03.2027 (vereinbart) |
| Härtewiderspruch | bis Montag, 31.05.2027 möglich | entfällt |
| Zieht der Mieter nicht aus | Räumungsklage; das Gericht kann eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren | ebenfalls Klage – außer die Einigung wurde als gerichtlicher Vergleich geschlossen |
| Geld | keines | zum Beispiel 3.000 € Umzugspauschale bei Rückgabe, Verzicht auf Schönheitsreparaturen |
Die Einigung bringt der Vermieterin hier vier Monate und Planungssicherheit, dem Mieter Geld und einen Termin, den er mitbestimmt. Dafür gibt er den Härtewiderspruch und die gerichtliche Prüfung des Eigenbedarfs auf. Wie lange die Kündigungsfrist im eigenen Fall wäre, rechnet der Rechner aus – gib als Vermieter an, seit wann das Mietverhältnis besteht:
Rechner
Mietvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Bis wann muss die Kündigung beim Vertragspartner sein, und wann endet das Mietverhältnis?
Grundlage: § 573c BGB, § 573a BGB und § 568 BGB (Schriftform); Tod des Mieters § 564 BGB mit § 573d BGB, Wohnheim § 549 BGB Abs. 3, Werkmietwohnung § 576 BGB und § 576a BGB, Garage, Stellplatz und Geschäftsräume § 580a BGB. Der Samstag zählt bei den drei Werktagen mit (BGH, 27.04.2005, VIII ZR 206/04); ob ein Zugang am Montag noch reicht, wenn der dritte Werktag selbst ein Samstag ist, hat der BGH offengelassen – der Rechner rechnet dann vorsichtig mit dem Samstag. Vereinbarte längere Fristen für den Mieter sind unwirksam – Ausnahme: vor dem 1. September 2001 einzeln ausgehandelte Fristen (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB; die alten gesetzlichen Fristen im Formularvertrag gelten nicht mehr). Ein befristeter Kündigungsverzicht kann gelten.
Ob ein Eigenbedarf überhaupt trägt und welche Personen begünstigt sind, steht unter Eigenbedarfskündigung.
Vorsicht bei Abgeltungsklauseln
Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf nur vor, schuldet er dem Mieter Schadensersatz. Ein Räumungsvergleich schneidet diesen Anspruch nur ab, wenn die Parteien damit auch den Streit darüber beilegen wollten, ob der Bedarf bestand. An einen solchen Verzichtswillen stellt der BGH strenge Anforderungen; er muss unmissverständlich sein. Ein Anzeichen dafür kann sein, dass sich der Vermieter zu einer substanziellen Gegenleistung verpflichtet, etwa einer namhaften Abstandszahlung (BGH, 10.06.2015, VIII ZR 99/14).
Daraus folgt für beide Seiten: Wer als Mieter eine Abfindung annimmt, sollte wissen, ob er damit auch auf Ansprüche wegen eines womöglich vorgetäuschten Bedarfs verzichtet. Wer als Vermieter eine endgültige Regelung will, muss das ausdrücklich so vereinbaren.
Wenn nur einer von mehreren Mietern gehen will
Ob ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Vermieter und nur einem von mehreren Mietern auch die Zustimmung der übrigen braucht, ist umstritten und vom BGH offengelassen. Wer die Wohnung allein weiter nutzt, kann sich nach Treu und Glauben aber in der Regel nicht darauf berufen, dass er der Entlassung des ausgezogenen Mitmieters nicht zugestimmt habe (BGH, 16.03.2005, VIII ZR 14/04). Für Paare und Wohngemeinschaften gibt es eigene Wege: Trennung und Scheidung sowie Untermiete und WG.
Wenn der vereinbarte Tag verstreicht
Gibt der Mieter die Wohnung nicht zurück, kann der Vermieter für diese Zeit eine Entschädigung verlangen – wahlweise in Höhe der vereinbarten Miete oder der für vergleichbare Wohnungen ortsüblichen (§ 546a BGB). Räumen lassen darf der Vermieter nur mit einem Vollstreckungstitel. Ein privater Aufhebungsvertrag ist keiner, und eine notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist bei Ansprüchen ausgeschlossen, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Einen Titel liefert dagegen ein Vergleich vor Gericht oder einer anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus einem solchen Räumungsvergleich kann das Amtsgericht eine Räumungsfrist bewilligen, insgesamt höchstens ein Jahr ab Vergleichsschluss oder ab einem später vereinbarten Räumungstag; der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Räumungstag zu stellen (§ 794a ZPO). Den Ablauf eines Räumungsverfahrens beschreibt Räumungsklage und Räumungsfrist.
So geht ihr vor
- Ausgangslage klärenWann endet das Mietverhältnis ohne Einigung? Der Rechner oben zeigt die Frist; bei einer Vermieterkündigung kommen Begründung und möglicher Widerspruch hinzu.
- Angebot schriftlich machenTermin, Geld und Zustand der Wohnung in einem Entwurf zusammenfassen. Mündliche Zusagen lassen sich später kaum beweisen.
- Prüfen lassenMieter beim Mieterverein, Vermieter bei Haus & Grund – vor allem die Abgeltungsklausel und die Bedingungen der Zahlung.
- UnterschreibenAlle Mieter, alle Vermieter. Jede Seite behält ein Original.
- Übergeben und abrechnenÜbergabe mit Protokoll, Schlüssel gegen Zahlung, danach Kaution und Betriebskosten wie vereinbart.
Beratung
Ein Aufhebungsvertrag ersetzt eine Kündigung samt allen Schutzrechten – deshalb lohnt der Blick einer fachkundigen Stelle vor der Unterschrift. Mieter finden Hilfe bei einem Mieterverein, Vermieter bei Haus & Grund; geht es um eine hohe Abfindung oder eine schon laufende Räumungsklage, ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht die richtige Adresse.
Quellen
- § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
- § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
- § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung
- § 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel
- § 794a ZPO – Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 721 ZPO – Räumungsfrist
- § 4a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung – Abstand und Ablöse
- BGH, Urteil vom 16.03.2005, VIII ZR 14/04 (Ausscheiden eines Mitmieters, Mitwirkung bei der Kündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 10.06.2015, VIII ZR 99/14 (vorgetäuschter Eigenbedarf und Räumungsvergleich) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05 (Einbehalt für Betriebskosten) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 22.01.2003, VIII ZR 244/02 (Nachmieter, Entlassung aus dem Vertrag) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf mir der Vermieter für die vorzeitige Entlassung Geld abverlangen?
Ein Recht auf vorzeitige Entlassung hast du nur in Ausnahmefällen, etwa mit berechtigtem Interesse und einem geeigneten Nachmieter (BGH, VIII ZR 244/02). Sonst ist die Aufhebung Verhandlungssache, und der Vermieter kann seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen. Vergleiche jede Forderung mit den Mieten, die du bis zum Ende deiner Kündigungsfrist ohnehin zahlen müsstest.
Muss mein Nachmieter mir die Einbauküche abkaufen?
Nein, nur wenn er will. Verpflichtet er sich im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zum Kauf von Einrichtung oder Inventar, gilt der Kauf im Zweifel nur, wenn der Mietvertrag zustande kommt; ein Preis, der in auffälligem Missverhältnis zum Wert steht, ist insoweit unwirksam (§ 4a Abs. 2 WoVermRG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
-
Verträge Untermiete und WGKündigung, Fristen und Erlaubnis zwischen Hauptmieter, Untermieter und Mitbewohnern
-
Verträge Möbliertes Zimmer und WohnheimKurze Frist im möblierten Zimmer, normale Frist im Wohnheim – die Regeln im Vergleich
-
Recht VerbraucherzentralenAlle 16 Verbraucherzentralen mit Beratungspreisen, dazu Unterlassungs- und Sammelklagen