Recht
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende für beide Seiten, bei Kündigungen des Arbeitgebers nach zwei bis 20 Jahren Betriebszugehörigkeit ein bis sieben Monate zum Monatsende und in einer vereinbarten Probezeit zwei Wochen. Tarifverträge dürfen abweichen, Arbeitsverträge nur in engen Grenzen; die Frist des Arbeitnehmers darf nie länger sein als die des Arbeitgebers.

Diese Seite ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die gesetzlichen Kündigungsfristen nachschlagen wollen: Wortlaut, Bedeutung jedes Absatzes, die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und ein Vergleich, der dieselbe Kündigung nach Gesetz, Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, Berufsbildungsgesetz und Elterngeldgesetz durchrechnet. Alle Stufen der Staffel mit Rückwärtsrechnung stehen im Ratgeber Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis.
Der Kern im Wortlaut
„Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“ (§ 622 Abs. 1 BGB)
„Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen […] zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats […]“ (§ 622 Abs. 2 BGB, Satz 1 Nr. 1)
§ 622 regelt nur die Frist der ordentlichen Kündigung. Die Form steht in § 623 BGB (siehe § 623 BGB), die fristlose Kündigung in § 626 BGB (siehe § 626 BGB), der Schutz vor einer sozial ungerechtfertigten Kündigung im Kündigungsschutzgesetz.
Absatz für Absatz
Absatz 1: die Grundfrist für beide Seiten
Vier Wochen sind 28 Kalendertage; der Tag des Zugangs zählt nicht mit, Wochenenden und Feiertage zählen mit (§ 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB). Als Endtermin kommen nur der 15. und der Monatsletzte in Frage; maßgeblich ist der erste dieser Tage, an dem die vier Wochen abgelaufen sind. Die Grundfrist gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Werkstudenten (siehe Minijob). Fällt das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich nichts.
Absatz 2: die Staffel – nur für Kündigungen des Arbeitgebers
Für Kündigungen des Arbeitgebers wächst die Frist mit der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen: Nach 2, 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren beträgt sie 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 Monate, stets zum Monatsende. Der Arbeitnehmer kündigt nach dem Gesetz immer mit der Grundfrist, auch nach Jahrzehnten; viele Verträge erstrecken die Staffel aber auf beide Seiten. Es zählt die gesamte Zeit im Betrieb oder Unternehmen. Für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem Privathaushalt laufen, gilt die Staffel nicht. Als Stichtag für die Jahre nehmen die Rechner dieser Website den Zugang der Kündigung; das folgt dem Wortlaut („bestanden hat“), ist aber durch keine geprüfte Entscheidung belegt.
Absatz 3: zwei Wochen in der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen, ohne festen Endtermin. Die Kündigung muss in der Probezeit zugehen; das Ende darf danach liegen. In befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Ist sie unverhältnismäßig lang, bleibt eine vereinbarte Kündbarkeit bestehen; es gilt dann die Grundfrist. Mehr unter Kündigung in der Probezeit.
Absatz 4: Tarifverträge dürfen abweichen
Tarifverträge dürfen von den Absätzen 1 bis 3 in beide Richtungen abweichen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Tarifvertrags können die tariflichen Fristen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Beispiele sind § 34 TVöD und TV-L im öffentlichen Dienst (siehe Öffentlicher Dienst) und der Manteltarifvertrag von DGB und GVP in der Zeitarbeit, der seit dem 1. Januar 2026 gilt.
Absatz 5: kürzere Fristen im Arbeitsvertrag nur ausnahmsweise
Einzelvertraglich darf die Grundfrist nur unterschritten werden bei einer vorübergehenden Aushilfe, die nicht länger als drei Monate dauert, oder bei Arbeitgebern mit in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmern ohne Auszubildende; beim Zählen gehen Teilzeitkräfte mit höchstens 20 Wochenstunden zur Hälfte, mit höchstens 30 zu drei Vierteln ein. Auch dort bleibt es bei mindestens vier Wochen; nur die Termine zum 15. und zum Monatsende dürfen wegfallen (siehe Kleinbetrieb). Längere Fristen sind immer zulässig, gegenüber dem Gesetz gewinnen sie aber nur, wenn sie ausnahmslos zu einem späteren Ende führen.
Absatz 6: Gleichlauf zugunsten des Arbeitnehmers
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Gleich lang oder kürzer ist erlaubt.
Eigene Fristen neben § 622
| Lage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Öffentlicher Dienst mit TVöD oder TV-L | bis zum Ende des sechsten Monats zwei Wochen zum Monatsschluss; bei bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit ein Monat zum Monatsschluss; danach sechs Wochen bis sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres – für beide Seiten | § 34 Abs. 1 TVöD und TV-L |
| Ausbildung | in der Probezeit jederzeit ohne Frist; danach nur aus wichtigem Grund oder durch den Azubi mit vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder wechselt | § 22 BBiG; siehe Ausbildung |
| Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit | drei Monate | § 19 BEEG; siehe Elternzeit |
| Befristeter Vertrag | ordentlich nur, wenn vereinbart; bei mehr als fünf Jahren kann der Arbeitnehmer nach fünf Jahren mit sechs Monaten kündigen | § 15 Abs. 4 TzBfG, § 15 Abs. 5 TzBfG |
| Schwerbehinderte Menschen, Kündigung durch den Arbeitgeber nach den ersten sechs Monaten | mindestens vier Wochen, dazu vorherige Zustimmung des Integrationsamts | § 169 SGB IX, § 168 SGB IX, § 173 SGB IX |
Rechtsprechung
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BAG, 09.09.2010, 2 AZR 714/08 | Die frühere Regel, nach der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht zählten, war für Kündigungen nach dem 2. Dezember 2006 nicht mehr anzuwenden; der Satz ist inzwischen aus dem Gesetz gestrichen. |
| BAG, 11.06.2020, 2 AZR 660/19 | Die verlängerten Fristen des Absatzes 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem Privathaushalt durchgeführt werden. |
| BAG, 29.01.2015, 2 AZR 280/14 | Eine vertragliche Frist verdrängt die gesetzliche nur, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung führt; besserer Schutz für den größeren Teil des Jahres genügt nicht. |
| BAG, 30.10.2025, 2 AZR 160/24 | Für die Probezeit in befristeten Verträgen gibt es keinen festen Regelwert; maßgeblich ist der Einzelfall. Eine zu lange Probezeit verkürzt die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht. |
| BAG, 09.06.2011, 6 AZR 687/09 | Zugang am 31. Januar 2008, Frist ein Monat zum Monatsende: Das Arbeitsverhältnis endete am 29. Februar 2008. Für ein Ende am Monatsletzten genügt der Zugang am letzten Tag des Monats, der so viele Monate davor liegt, wie die Frist lang ist. |
| BAG, 24.10.2013, 2 AZR 1057/12 | § 193 BGB verschiebt weder Kündigungsfristen noch die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. |
| BAG, 01.09.2010, 5 AZR 700/09 | Kann man eine Kündigung mit zu kurzer Frist nicht so verstehen, dass sie den zutreffenden Termin meint, muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen klagen; versäumt er das, bleibt es beim zu frühen Ende (Rn. 20, 30). |
| BAG, 20.06.2013, 6 AZR 805/11 | Die Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ reicht aus, sofern der Empfänger die maßgebliche Frist kennt oder unschwer ermitteln kann (Rn. 15). |
Praxis: eine Kündigung, sechs Regeln
Die Kündigung geht am Montag, 02.11.2026, zu. Je nach Arbeitsverhältnis endet es an ganz unterschiedlichen Tagen:
| Arbeitsverhältnis | Frist | Fristende | Arbeitsverhältnis endet |
|---|---|---|---|
| ohne Besonderheiten, Grundfrist (Abs. 1) | vier Wochen zum 15. oder Monatsende | Mo 30.11.2026 | Mo 30.11.2026 |
| Arbeitgeber kündigt nach acht Jahren (Abs. 2 Nr. 3) | drei Monate zum Monatsende | Di 02.02.2027 | So 28.02.2027 |
| vereinbarte Probezeit (Abs. 3) | zwei Wochen | Mo 16.11.2026 | Mo 16.11.2026 |
| TVöD oder TV-L, acht Jahre Beschäftigungszeit | vier Monate zum Quartalsende | Di 02.03.2027 | Mi 31.03.2027 |
| Azubi nach der Probezeit gibt die Ausbildung auf | vier Wochen, ohne Endtermin | Mo 30.11.2026 | Mo 30.11.2026 |
| Kündigung zum Ende der Elternzeit am So 28.02.2027 | drei Monate | Di 02.02.2027 | So 28.02.2027 |
Zwei Feinheiten zeigt die Tabelle: Ein Ende am Sonntag bleibt bestehen. Und bei Monatsfristen zählt § 188 Abs. 3 BGB: Für das Ende der Elternzeit am 28. Februar 2027 hätte ein Zugang bis Montag, 30.11.2026, gereicht, weil drei Monate ab dem 30. November mangels 30. Februar am 28. Februar ablaufen. Mit deinen Daten rechnet der Arbeitsvertrag-Rechner; er kennt neben dem Regelfall auch TVöD und TV-L, die Ausbildung und die Kündigung zum Ende der Elternzeit:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 187 BGB und § 188 BGB – Fristbeginn und Fristende
- § 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 22 BBiG – Kündigung
- § 19 BEEG – Kündigung zum Ende der Elternzeit
- § 169 SGB IX – Kündigungsfrist
- § 113 InsO – Kündigung eines Dienstverhältnisses
- TVöD, Lesefassung des dbb (§ 34) – abgerufen am 05.10.2026
- TV-L, § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAYERN.RECHT) – abgerufen am 05.10.2026
- Manteltarifvertrag DGB/GVP Zeitarbeit – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08 (Zeiten vor dem 25. Lebensjahr) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 660/19 (Privathaushalt) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 29.01.2015, 2 AZR 280/14 (Günstigkeitsvergleich) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24 – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 687/09 (Zugang und Monatsende) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1057/12 (kein § 193 BGB) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09 (Kündigung mit zu kurzer Frist) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 20.06.2013, 6 AZR 805/11 (Kündigung zum nächstzulässigen Termin) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Welche Fristen gelten für freie Mitarbeiter ohne Arbeitsvertrag?
Für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, gilt § 621 BGB. Die Frist hängt davon ab, wie die Vergütung bemessen ist: bei Monatsvergütung Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende, bei Vergütung nach Vierteljahren sechs Wochen zum Quartalsende, ohne Zeitabschnitte jederzeit – bei einer hauptberuflichen Tätigkeit mit zwei Wochen Frist.
Ändert eine Insolvenz des Arbeitgebers lange vertragliche Fristen?
Ja. Im Insolvenzverfahren können der Insolvenzverwalter und der Arbeitnehmer mit höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn nicht eine kürzere Frist gilt – auch wenn der Vertrag länger läuft oder die ordentliche Kündigung ausschließt (§ 113 InsO).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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