Recht

§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts

Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung für unwirksam hält, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt für jeden Unwirksamkeitsgrund, für fristlose Kündigungen und auch im Kleinbetrieb. Versäumt er die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG); nur bei unverschuldeter Verhinderung lässt das Gericht die Klage nachträglich zu (§ 5 KSchG).

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Hand wirft einen großen Briefumschlag in den Messingschlitz eines Nachtbriefkastens an der Steinwand eines alten Amtsgebäudes in der Dämmerung
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Diese Seite ist für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, und für Arbeitgeber, die wissen wollen, ab wann eine Kündigung nicht mehr angegriffen werden kann. Sie zitiert die Vorschrift, erklärt jeden Satz, zeigt die Klagefristen der Nachbarvorschriften und rechnet ein Fristende über Ostern durch. Wie das Verfahren abläuft und was es kostet, steht im Ratgeber Kündigungsschutzklage; was in den ersten Tagen nach einer Kündigung sonst zu tun ist, unter Kündigung erhalten.

Der Kern im Wortlaut

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“ (§ 4 KSchG, Satz 1)

„Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“ (§ 4 KSchG, Satz 4)

Satz für Satz

Satz 1: eine Frist für alle Gründe

Die Frist gilt nicht nur für den Einwand, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG), sondern für jeden anderen Unwirksamkeitsgrund auch – etwa eine fehlende Anhörung des Betriebsrats oder einen Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz. Sie gilt für fristlose Kündigungen (§ 13 Abs. 1 KSchG) und auch dort, wo der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift: im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) und in den ersten sechs Monaten. Gerechnet wird ab dem Zugang; der Zugangstag zählt nicht mit, die Frist endet drei Wochen später am selben Wochentag. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO) – anders als bei Kündigungsfristen. Die Frist beginnt nur mit einer schriftlichen Kündigung; eine Kündigung per E-Mail oder Messenger setzt sie nicht in Gang (siehe § 623 BGB).

Satz 2: Änderungskündigung

Bietet der Arbeitgeber mit der Kündigung geänderte Bedingungen an und nimmt der Arbeitnehmer sie unter Vorbehalt an, lautet die Klage auf Feststellung, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Den Vorbehalt muss er innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens drei Wochen nach Zugang erklären (§ 2 KSchG). Mehr unter Änderungskündigung.

Satz 3: Einspruch beim Betriebsrat

Wer binnen einer Woche Einspruch beim Betriebsrat eingelegt hat (§ 3 KSchG), soll dessen Stellungnahme der Klage beifügen. Der Einspruch ersetzt die Klage nicht; die drei Wochen laufen unabhängig davon.

Satz 4: Zustimmung einer Behörde

Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde – etwa des Integrationsamts bei schwerbehinderten Menschen oder der Landesbehörde bei Schwangerschaft und Elternzeit –, läuft die Frist erst ab der Bekanntgabe ihrer Entscheidung an den Arbeitnehmer. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vom Schutz nichts wusste. Einzelheiten unter Schwerbehinderung und Schwangerschaft.

Die Nachbarvorschriften

VorschriftInhalt
§ 5 KSchGNachträgliche Zulassung, wenn der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war; Antrag mit der Klage binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, ausgeschlossen sechs Monate nach Ende der versäumten Frist. Erfährt eine Frau ohne eigenes Verschulden erst nach Fristablauf von einer Schwangerschaft, ist die Klage ebenfalls zuzulassen.
§ 6 KSchGWer rechtzeitig geklagt hat, darf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Unwirksamkeitsgründe nachschieben; das Gericht soll darauf hinweisen.
§ 7 KSchGOhne rechtzeitige Klage gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam; ein Vorbehalt nach § 2 erlischt.
§ 17 TzBfGDie Klage gegen eine Befristung läuft ebenfalls drei Wochen, gerechnet ab dem vereinbarten Ende; siehe Befristeter Vertrag.
§ 2 Abs. 4 ArbPlSchGGeht die Kündigung nach Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehrdienstes zu, beginnt die Frist erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.

Rechtsprechung

EntscheidungKernaussage
BAG, 30.01.2025, 2 AZR 68/24Die Frist läuft erst ab Zugang einer schriftlichen Kündigung (Rn. 8). Einlieferungsbeleg und Online-Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens begründen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang (Rn. 15–19).
BAG, 03.04.2025, 2 AZR 156/24Satz 4 greift nicht, wenn der Arbeitgeber vom Schutztatbestand nichts wusste. Zugang Samstag, 14.05.2022: Die Frist war am 07.06.2022 abgelaufen – nach Wochenende und Pfingstmontag. Bei später Kenntnis einer Schwangerschaft kommt es auf die frühestmögliche frauenärztliche Feststellung an, nicht auf einen Schnelltest.
BAG, 05.12.2024, 2 AZR 275/23Auch bei einer Kündigung rund zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wendet das Gericht die §§ 4 und 7 an (Rn. 9).
BAG, 22.03.2012, 2 AZR 224/11Eine Kündigung an die Wohnanschrift geht auch während des Urlaubs zu; wer deshalb unverschuldet zu spät klagt, kann die nachträgliche Zulassung beantragen.
BAG, 20.06.2024, 2 AZR 213/23Ein Brief im Hausbriefkasten geht mit der nach der Verkehrsanschauung zu erwartenden Leerung zu; für Briefe der Post spricht der Anschein für die Zustellung zu den üblichen Zeiten.
BAG, 01.09.2010, 5 AZR 700/09Nennt die Kündigung einen zu frühen Termin, der sich nicht als richtiger Termin auslegen lässt, muss auch das binnen drei Wochen geltend gemacht werden; sonst endet das Arbeitsverhältnis zum falschen Termin (Rn. 20, 30).
BAG, 27.09.2022, 2 AZR 508/21Ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, prüft das Gericht nur, wenn der Arbeitnehmer das in erster Instanz rügt – oder erstmals in der Berufung, wenn das Arbeitsgericht nicht nach § 6 KSchG darauf hingewiesen hat (Rn. 30).

Praxis: Fristende über Ostern

Die Kündigung geht am Freitag, 05.03.2027, zu. Drei Wochen später ist Freitag, 26.03.2027 – Karfreitag. Samstag, 27., Ostersonntag, 28., und Ostermontag, 29. März, sind ebenfalls keine Werktage. Die Klage muss deshalb bis Dienstag, 30.03.2027, beim Arbeitsgericht eingehen. Ob ein Landesfeiertag am Gerichtsort die Frist zusätzlich verlängert, ist nicht gesondert belegt; sicher ist, mit dem bundesweiten Ende zu planen. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, wäre ein Antrag auf nachträgliche Zulassung spätestens ab Donnerstag, 30.09.2027, ausgeschlossen.

Mit dem Tag deines Zugangs rechnet der Rechner Klagefrist, Meldung bei der Agentur für Arbeit und Mitteilungsfristen für Schwangerschaft und Schwerbehinderung aus:

Rechner

Kündigung erhalten: deine Fristen

Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.

Besonderer Kündigungsschutz (nur ankreuzen, wenn er auf dich zutrifft)
Für die Klagefrist: Endet sie an einem Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.

Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst, gleich wie der Prozess ausgeht (§ 12a ArbGG). Unabhängig von der Klage musst du dich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden (siehe Arbeitsuchend melden).

Quellen

Häufige Fragen

Gilt die Drei-Wochen-Frist auch für Auszubildende?

Gibt es bei der Kammer oder Innung einen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis, muss der Azubi zuerst ihn anrufen. Wird dessen Spruch nicht binnen einer Woche von beiden Seiten anerkannt, bleibt für die Klage vor dem Arbeitsgericht eine Frist von zwei Wochen ab dem Spruch (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Gibt es keinen Ausschuss, rechne vorsichtshalber mit den drei Wochen nach § 4 KSchG.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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