Recht
§ 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 626 BGB erlaubt beiden Seiten eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses die Kündigung ohne Frist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Abwägung aller Umstände unzumutbar machen. Die Kündigung muss binnen zwei Wochen zugehen, nachdem der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen zuverlässig kennt. Den Grund muss der Kündigende auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.

Diese Seite ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erwägen oder erhalten haben und die Vorschrift dahinter nachschlagen wollen. Sie zitiert den Kern, erklärt jeden Absatz, zeigt, wie § 626 mit Betriebsrat, Sonderkündigungsschutz und Klagefrist zusammenspielt, und stellt die Leitentscheidungen zusammen. Was ein wichtiger Grund in typischen Fällen ist und wie man vorgeht, steht in den Ratgebern Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber und Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Der Kern im Wortlaut
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ (§ 626 Abs. 1 BGB)
„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.“ (§ 626 Abs. 2 BGB, Satz 1 und 2)
Absatz für Absatz
Absatz 1: der wichtige Grund
Die Vorschrift gilt für jedes Dienstverhältnis, also für Arbeitsverhältnisse ebenso wie für freie Dienstverträge, und für beide Seiten. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüfen die Gerichte in zwei Schritten: Ist der Sachverhalt „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen? Und ist dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ende der ordentlichen Frist – oder bei befristeten Verträgen bis zum vereinbarten Ende – nach Abwägung aller Umstände unzumutbar? Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht. Weil die Kündigung das letzte Mittel ist, geht bei steuerbarem Verhalten in der Regel eine Abmahnung vor, wenn eine Besserung zu erwarten ist. Diesen Gedanken formuliert für alle Dauerschuldverhältnisse § 314 Abs. 2 BGB (siehe § 314 BGB). Für Arbeits- und Dienstverhältnisse geht § 626 der allgemeinen Regel vor – mit einer festen Frist von zwei Wochen statt einer „angemessenen“ Frist.
Absatz 2 Satz 1 und 2: zwei Wochen ab Kenntnis
Die Zwei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, kann aus diesem Grund nicht mehr fristlos kündigen. Sie beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen zuverlässig und hinreichend vollständig kennt; bloße Anhaltspunkte erlauben zügige Ermittlungen. Soll der Betroffene angehört werden, muss das im Allgemeinen binnen einer Woche geschehen; sein Urlaub rechtfertigt kein längeres Warten. Für eine ordentliche Kündigung aus demselben Anlass gilt die Frist nicht. Ob sie sich verlängert, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, ist nicht belegt – sicher ist der Zugang am Werktag davor.
Absatz 2 Satz 3: der Grund auf Verlangen
In die Kündigung selbst muss kein Grund. Verlangt der Gekündigte ihn, muss der Kündigende ihn unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Kündigung braucht als solche Papier und eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB, siehe § 623 BGB). Im Ausbildungsverhältnis gehören die Gründe nach der Probezeit schon ins Kündigungsschreiben (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Wie § 626 mit anderen Regeln zusammenspielt
| Lage | Was zusätzlich gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Betrieb mit Betriebsrat | vorher anhören; Bedenken gegen die fristlose Kündigung binnen drei Tagen, gegen eine hilfsweise ordentliche binnen einer Woche | § 102 BetrVG; siehe § 102 BetrVG |
| Ausbildung nach der Probezeit | Kündigung nur aus wichtigem Grund; unwirksam, wenn die Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt sind; ein Güteverfahren hemmt die Frist | § 22 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 4 BBiG |
| Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen | Zustimmung binnen zwei Wochen nach Kenntnis beim Integrationsamt beantragen; trifft es binnen zwei Wochen nach Eingang keine Entscheidung, gilt sie als erteilt; dann unverzüglich kündigen, auch wenn die Frist des § 626 schon abgelaufen ist | § 174 SGB IX |
| Schwangerschaft, Elternzeit | Kündigungsverbot gilt auch für die fristlose Kündigung; nur mit Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde | § 17 MuSchG, § 18 BEEG |
| Betriebsratsmitglieder, Wahlbewerber | Zustimmung des Betriebsrats oder ihre Ersetzung durch das Arbeitsgericht | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
| Ordentlich Unkündbare, etwa nach § 34 Abs. 2 TVöD und TV-L | nur noch Kündigung aus wichtigem Grund, unter Umständen mit einer Auslauffrist | § 626 BGB; siehe Öffentlicher Dienst |
| Gekündigter will sich wehren | Klage binnen drei Wochen nach Zugang, auch gegen die fristlose Kündigung | § 13 KSchG, § 4 KSchG; siehe § 4 KSchG |
Rechtsprechung
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09 | Zwei Prüfschritte, keine absoluten Gründe; auch ein Vermögensdelikt mit geringem Schaden kann „an sich“ genügen, nach langer beanstandungsfreier Beschäftigung kann aber eine Abmahnung ausreichen. Gesetzliche Stütze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist § 314 Abs. 2 BGB (Rn. 37). |
| BAG, 04.12.2025, 2 AZR 55/25 | Die Frist beginnt mit zuverlässiger, hinreichend vollständiger Kenntnis; auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt sie nicht in Gang. Die Anhörung des Betroffenen muss im Allgemeinen binnen einer Woche erfolgen; sein Urlaub ist kein besonderer Umstand, mehr als drei Wochen zu warten (Rn. 12–15). |
| BAG, 25.04.2018, 2 AZR 611/17 | Bei der Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Wirksamkeitsvoraussetzung. |
| BAG, 12.02.2015, 6 AZR 845/13 | Auch im Ausbildungsverhältnis kann der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung ein wichtiger Grund sein. |
| BAG, 27.09.2022, 2 AZR 508/21 | Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 gilt nicht für eine ordentliche Tat- oder Verdachtskündigung (Rn. 31). |
| BAG, 18.06.2025, 2 AZR 228/23 | Eine unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann in eine ordentliche Kündigung zum selben Termin umgedeutet werden, wenn das dem erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht (Rn. 9, 19 f.); ebenso schon BAG, 11.06.2020, 2 AZR 660/19 für die fristlose Kündigung. |
| BAG, 25.04.2018, 2 AZR 6/18 | Bei ordentlich Unkündbaren kann wegen Krankheit eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich sein, wenn der Arbeitgeber voraussichtlich für mehr als ein Drittel der Arbeitstage im Jahr Entgelt fortzahlen muss; entscheidend bleibt die Abwägung im Einzelfall. |
| BGH, 11.11.2010, III ZR 57/10 | Außerhalb des Arbeitsrechts: Die Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 und § 314 Abs. 1 BGB sind im Wesentlichen gleich (Rn. 8); ein Umzug des Kunden ist grundsätzlich kein wichtiger Grund, einen DSL-Vertrag fristlos zu kündigen (Rn. 12). |
Praxis: die Zwei-Wochen-Frist an einem Beispiel
Die Geschäftsführerin erfährt am Dienstag, 13.10.2026, zuverlässig von einem schweren Vorfall. Die fristlose Kündigung muss dem Beschäftigten spätestens am Dienstag, 27.10.2026, zugehen. Zwei Varianten zeigen, wie andere Vorschriften die Rechnung verändern:
- Auszubildender: Dieselbe Rechnung gilt nach § 22 Abs. 4 BBiG; ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle hemmt die Frist, solange es läuft.
- Schwerbehinderter Beschäftigter: Der Antrag auf Zustimmung muss bis Dienstag, 27.10.2026, beim Integrationsamt eingehen. Liegt er dort am Freitag, 16.10.2026, vor und bleibt das Amt untätig, gilt die Zustimmung mit Ablauf des Freitags, 30.10.2026, als erteilt. Danach muss die Kündigung unverzüglich folgen – dass der 27. Oktober dann vorbei ist, schadet nicht (§ 174 Abs. 5 SGB IX).
Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, muss sich ebenso beeilen: Die Klage gegen sie ist binnen drei Wochen fällig, die Meldung bei der Agentur für Arbeit sofort. Die Fristen ab dem Zugang zeigt der Rechner; als Ende des Arbeitsverhältnisses trägst du bei einer fristlosen Kündigung den Tag des Zugangs ein:
Rechner
Kündigung erhalten: deine Fristen
Klagefrist, Meldung bei der Arbeitsagentur und Arbeitslosmeldung auf einen Blick – mit Kalendereinträgen.
Grundlage: § 4 KSchG (Klage binnen drei Wochen nach Zugang), § 38 SGB III (Meldung als arbeitsuchend) und § 159 SGB III (Sperrzeit bei verspäteter Meldung); Mitteilungsfristen § 17 MuSchG und § 173 SGB IX mit BAG, 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Versäumst du die Klagefrist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam.
Vor einer fristlosen Kündigung lohnt sich für beide Seiten Rat – Beschäftigte wenden sich an ihre Gewerkschaft, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts. Wie Arbeitgeber eine Abmahnung als milderes Mittel aufbauen, steht unter Abmahnung; die Anforderungen an eine Kündigung wegen eines bloßen Verdachts unter Verdachtskündigung.
Quellen
- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 22 BBiG – Kündigung
- § 174 SGB IX – Außerordentliche Kündigung
- § 17 MuSchG und § 18 BEEG
- § 102 BetrVG und § 103 BetrVG
- § 13 KSchG und § 15 KSchG
- TV-L, § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAYERN.RECHT) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (keine absoluten Gründe, Abmahnung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 55/25 (Fristbeginn, Anhörung, Urlaub) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17 (Anhörung vor der Verdachtskündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13 (Verdachtskündigung in der Ausbildung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 27.09.2022, 2 AZR 508/21 (keine Erklärungsfrist bei ordentlicher Kündigung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 18.06.2025, 2 AZR 228/23 (Umdeutung, Auslauffrist) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 11.06.2020, 2 AZR 660/19 (Umdeutung) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18 (Krankheit bei Unkündbaren) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 11.11.2010, III ZR 57/10 (wichtiger Grund, Umzug) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung immer abmahnen?
Nicht immer. Ohne Abmahnung geht es nur, wenn sich das Verhalten auch nach einer Abmahnung voraussichtlich nicht ändern würde oder der Verstoß so schwer ist, dass der Arbeitgeber ihn erkennbar nicht hinnehmen muss. Sonst ist sie das mildere Mittel, und die Kündigung scheitert an der Abwägung (BAG, 2 AZR 541/09).
Darf eine fristlose Kündigung während einer Krankheit oder im Urlaub zugehen?
Ja. Ein Kündigungsverbot wegen Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht, und ein Schreiben an die Wohnanschrift geht auch während des Urlaubs zu (BAG, 2 AZR 224/11). Wer deshalb die dreiwöchige Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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