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Elternzeit: Kündigungsschutz und eigene Kündigung
Ab dem Verlangen der Elternzeit – frühestens acht Wochen vor Beginn, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher – und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 18 BEEG). Nur die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen, etwa bei einer Betriebsstilllegung, eine Kündigung für zulässig erklären. Wer selbst zum Ende der Elternzeit gehen will, muss spätestens drei Monate vorher kündigen (§ 19 BEEG).

Diese Seite ist für Mütter und Väter, die Elternzeit planen oder schon darin sind, und für Arbeitgeber, die mit Elternzeit, Teilzeit und Vertretung umgehen müssen. Sie zeigt, ab wann der Kündigungsschutz greift – auch bei mehreren Abschnitten –, wann eine Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise erlaubt und wie du selbst zum Ende der Elternzeit kündigst, mit Rückwärtsrechnung für vier typische Enddaten. Alle anderen geschützten Gruppen stehen unter Sonderkündigungsschutz im Überblick.
Wann der Schutz beginnt
Der Arbeitgeber darf ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt worden ist – frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr. Während der Elternzeit gilt das Verbot ohnehin (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine Ausnahme für Probezeit, Wartezeit oder Kleinbetrieb kennt das Gesetz nicht (BAG, 18.06.2026, 2 AZR 213/25).
Geschützt ist auch, wer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet oder ohne Elternzeit in Teilzeit arbeitet und dabei Elterngeld bezieht (§ 18 Abs. 2 BEEG). Eine Teilzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber fällt nicht darunter.
Voraussetzung ist ein wirksames Verlangen: spätestens sieben Wochen vor Beginn bzw. 13 Wochen vor einer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag, verbunden mit der Erklärung, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder aufgenommen wurden, genügt die Textform, etwa eine E-Mail; für ältere Kinder gilt die frühere Fassung mit Schriftform weiter (§ 28 BEEG), und für sie reichte ein Telefax nicht (BAG, 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Bis zu drei Abschnitte kannst du nehmen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss; einen dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag kann er binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 Satz 6, 7 BEEG).
| Beginn der Elternzeit: Di 01.09.2026 | Elternzeit bis zum 3. Geburtstag | Elternzeit nach dem 3. Geburtstag |
|---|---|---|
| Verlangen spätestens | Mo 13.07.2026 (sieben Wochen) | Mo 01.06.2026 (13 Wochen) |
| Kündigungsschutz frühestens ab | Di 07.07.2026 (acht Wochen) | Di 26.05.2026 (14 Wochen) |
| Verlangen schon im März | Schutz trotzdem erst ab 07.07.2026 | Schutz erst ab 26.05.2026 |
| Verlangen am Tag der Frist | Schutz ab dem Verlangen | Schutz ab dem Verlangen |
Die Grenztage sind nach § 187 BGB und § 188 BGB gerechnet: Zwischen dem Tag des Zugangs und dem Beginn liegen volle sieben bzw. 13 Wochen. Ob ein Gericht beim spätesten Tag genauso rechnet, ist nicht entschieden – plane deshalb eine Woche Puffer ein.
Mehrere Abschnitte: Schutz vor jedem Abschnitt
Im Juni 2026 hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, was bei geteilter Elternzeit gilt. Ein Arbeitnehmer war seit 1. Juli 2024 beschäftigt und verlangte am 23. Juli 2024 Elternzeit für vier Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027; der zweite Abschnitt sollte am 11. November 2024 beginnen, mit Teilzeit. Am 9. Oktober 2024 – zwischen zwei Abschnitten und noch in der Wartezeit – kündigte der Arbeitgeber ohne Zulässigkeitserklärung. Die Kündigung war unwirksam: Die Vorwirkung von acht Wochen greift vor jedem Abschnitt, auch wenn alle Abschnitte in einem Schreiben verlangt wurden (BAG, 18.06.2026, 2 AZR 213/25). Nachgerechnet begann der Schutz für den zweiten Abschnitt am Montag, 16. September 2024.
Umgekehrt heißt das: Zwischen zwei Abschnitten schützt § 18 BEEG erst wieder ab acht bzw. 14 Wochen vor dem nächsten Abschnitt. Beispiel für ein Kind, das am 15. Juni 2026 geboren ist, mit zwei Abschnitten vor dem dritten Geburtstag:
| Zeitraum | Schutz nach § 18 BEEG | Warum |
|---|---|---|
| bis Mo 06.07.2026 | nein | mehr als acht Wochen vor dem ersten Abschnitt |
| Di 07.07.2026 – Mo 31.08.2026 | ja | Vorwirkung, wenn die Elternzeit verlangt ist |
| Di 01.09.2026 – So 28.02.2027 | ja | erster Abschnitt |
| Mo 01.03.2027 – Di 04.01.2028 | nein | zwischen den Abschnitten gilt der normale Kündigungsschutz |
| Mi 05.01.2028 – Di 29.02.2028 | ja | Vorwirkung vor dem zweiten Abschnitt |
| Mi 01.03.2028 – Do 31.08.2028 | ja | zweiter Abschnitt |
In den Lücken können andere Schutzrechte greifen, für die Mutter etwa das Kündigungsverbot nach der Entbindung (siehe Schwangerschaft und Mutterschutz). Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber dort ohnehin einen Kündigungsgrund (Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt).
Wann der Arbeitgeber trotzdem kündigen darf
In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 4, 5 BEEG). Wann ein solcher Fall vorliegt, beschreibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007. Danach ist ein besonderer Fall insbesondere gegeben, wenn
- der Betrieb oder die Abteilung stillgelegt wird und keine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb oder einer anderen Abteilung des Unternehmens möglich ist,
- Betrieb oder Abteilung verlagert werden und weder am neuen Sitz noch anderswo im Unternehmen eine Beschäftigung möglich ist,
- die oder der Beschäftigte in diesen Fällen einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz ablehnt,
- das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit die Existenz des Betriebs oder die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet,
- besonders schwere Pflichtverstöße oder vorsätzliche Straftaten die Fortsetzung unzumutbar machen.
Daneben kann eine unbillige Erschwerung in die Nähe der Existenzgefährdung genügen, etwa in Betrieben mit höchstens fünf Arbeitnehmern, die dringend eine qualifizierte Ersatzkraft brauchen und sie nur unbefristet einstellen können (Nr. 2.2 der Verwaltungsvorschrift).
Verfahren: Der Arbeitgeber beantragt die Erklärung schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde am Sitz des Betriebs, nennt Arbeitsort und Anschrift der betroffenen Person, begründet den Antrag und fügt Beweismittel bei. Die Behörde hört die oder den Beschäftigten und den Betriebs- oder Personalrat an, entscheidet unverzüglich und schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung und stellt die Entscheidung beiden Seiten zu. Sie kann Bedingungen setzen, etwa dass erst zum Ende der Elternzeit gekündigt wird (Nr. 4 bis 7). Die Erklärung beseitigt nur das Verbot aus § 18: Betriebsratsanhörung, Schriftform, Frist und – wenn es gilt – ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben nötig.
Vertretung: Für die Dauer der Elternzeit darf eine Ersatzkraft befristet eingestellt werden (§ 21 BEEG). Endet die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig und hat die oder der Beschäftigte das mitgeteilt, kann er die Ersatzkraft mit mindestens drei Wochen Frist kündigen, frühestens zum Ende der Elternzeit; das Kündigungsschutzgesetz gilt dafür nicht, außer dieses Recht ist vertraglich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 bis 6 BEEG).

Selbst kündigen: zum Ende der Elternzeit oder früher
Willst du nach der Elternzeit nicht zurückkehren, kannst du zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG). Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB); eine ausfüllbare Vorlage steht unter Kündigung zum Ende der Elternzeit. Die Frist rechnet vom Zugang an. Sie endet mit dem Tag, der durch seine Zahl dem Zugangstag entspricht – fehlt dieser Tag im letzten Monat, mit dem Monatsletzten (§ 188 Abs. 2, 3 BGB):
| Elternzeit endet am | Kündigung muss spätestens zugehen | Hinweis |
|---|---|---|
| Sa 15.08.2026 | Fr 15.05.2026 | gleiche Tageszahl drei Monate vorher |
| Mo 31.08.2026 | So 31.05.2026 | Sonntag – sicherer bis Fr 29.05.2026 übergeben |
| So 28.02.2027 | Mo 30.11.2026 | 30.11. plus drei Monate endet am 28.02., weil es keinen 30.02. gibt |
| Mi 30.06.2027 | Mi 31.03.2027 | 31.03. plus drei Monate endet am 30.06. |
Ein Wochenende verschiebt den Zugangstag nicht nach hinten; plane ein paar Tage Puffer ein, damit der Zugang sicher und beweisbar ist (siehe Zugang der Kündigung). Zu einem anderen Termin kündigst du mit der normalen Frist aus § 622 BGB, Vertrag oder Tarifvertrag – § 19 BEEG regelt nur die Kündigung zum Ende der Elternzeit. Den Termin mit normaler Frist rechnet dieser Rechner aus:
Rechner
Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist berechnen
Wann endet das Arbeitsverhältnis – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Probezeit, Staffel nach Betriebszugehörigkeit, TVöD/TV-L, Ausbildung und Elternzeit.
Grundlage: § 622 BGB und § 623 BGB (Schriftform, keine E-Mail); öffentlicher Dienst § 34 TVöD und TV-L; Ausbildung § 22 BBiG; Elternzeit § 19 BEEG. Arbeits- und andere Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten von Gesetzes wegen nur für den Arbeitgeber – für dich als Arbeitnehmer nur, wenn dein Vertrag oder Tarifvertrag sie auf dich überträgt; deine Frist darf nie länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 6 BGB). Klagefrist: § 4 KSchG.
Arbeitslosengeld: Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit führt die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit nicht zu einer Sperrzeit; als Beispiel nennen sie die Elternzeit (Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, Anlage 7 zu 159.1.1.1). Arbeitest du in der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit, bist du nicht beschäftigungslos – dann vorher bei der Agentur nachfragen. Arbeitsuchend melden musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende (§ 38 SGB III); Einzelheiten unter Arbeitsuchend melden. Wer im Anschluss wegen Erziehung oder Betreuung des Kindes der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, hat nach den Weisungen einen wichtigen Grund, wenn die Meldung unterbleibt (FW 159.1.2.9).
Quellen
- § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit, § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit, § 18 BEEG – Kündigungsschutz, § 19 BEEG – Kündigung zum Ende der Elternzeit, § 21 BEEG – Befristete Arbeitsverträge und § 28 BEEG – Übergangsvorschrift
- § 187 BGB, § 188 BGB, § 622 BGB und § 623 BGB
- § 4 KSchG, § 17 TzBfG und § 38 SGB III
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007 (BAnz 2007 Nr. 5 S. 247), Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Pressemitteilung zum Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25 (Vorwirkung vor jedem Abschnitt) – abgerufen am 05.10.2026
- BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15 (Elternzeitverlangen per Telefax) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III, gültig ab 01.07.2026 – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Bin ich geschützt, wenn der Arbeitgeber meine Elternzeit noch nicht bestätigt hat?
Ja. Der Schutz knüpft an das Verlangen an, nicht an eine Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Für bis zu drei Abschnitte braucht die Elternzeit keine Zustimmung; der Arbeitgeber muss sie nur bescheinigen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bewahre deshalb den Nachweis auf, wann dein Verlangen zugegangen ist.
Endet ein befristeter Vertrag trotz Elternzeit?
Ja. § 18 BEEG verbietet nur die Kündigung durch den Arbeitgeber; ein befristeter Vertrag endet zum vereinbarten Termin, auch während der Elternzeit. Ob die Befristung selbst wirksam ist, musst du binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich klären lassen (§ 17 TzBfG). Mehr unter „Befristeter Vertrag“.
Darf ich in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten – und bin ich dort geschützt?
Bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sind erlaubt, für eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber brauchst du aber die Zustimmung deines Arbeitgebers. Er kann sie nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern (§ 15 Abs. 4 BEEG). Den besonderen Kündigungsschutz hast du nur bei deinem bisherigen Arbeitgeber (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG), nicht in der zusätzlichen Stelle.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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