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Abmahnung im Mietverhältnis

Vor einer fristlosen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung muss der Vermieter in der Regel erst erfolglos abgemahnt oder eine Abhilfefrist gesetzt haben (§ 543 Abs. 3 BGB). Entbehrlich ist das bei Mietrückständen über den gesetzlichen Schwellen, beim Kautionsverzug und wenn eine Abmahnung offensichtlich nichts bringt oder besondere Gründe die sofortige Kündigung rechtfertigen. Für die ordentliche Kündigung ist sie nicht vorgeschrieben, gibt aber oft den Ausschlag.

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Eine Hand schließt in der Abenddämmerung ein hohes Fenster, drinnen warmes Licht, draußen ein dunkler Innenhof
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Diese Seite ist für Vermieter, die einen Mieter wegen eines Vertragsverstoßes abmahnen wollen, und für Mieter, die eine Abmahnung bekommen haben. Sie erklärt, was eine Abmahnung rechtlich bewirkt, vor welcher Kündigung sie nötig ist und wann nicht, was hineingehört und wie beide Seiten danach vorgehen – mit einem Prüfweg in Tabellenform und einer Musterformulierung.

Was eine Abmahnung ist – und was nicht

Mit einer Abmahnung hält der Vermieter dem Mieter ein bestimmtes Verhalten als Vertragsverletzung vor und fordert ihn auf, es zu ändern, um weitere Folgen zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof nennt sie eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, deren Wirkung sich in dieser Warnung erschöpft (BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07). Sie soll dem Mieter eine letzte Chance geben, sich vertragsgemäß zu verhalten (BGH, 11.01.2006, VIII ZR 364/04). Eine Kündigung ist sie nicht – das Mietverhältnis läuft unverändert weiter.

Im Gesetz taucht die Abmahnung an zwei Stellen auf: als Voraussetzung der fristlosen Kündigung, wenn der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung liegt (§ 543 Abs. 3 BGB), und als Voraussetzung einer Klage auf Unterlassung, wenn der Mieter die Wohnung vertragswidrig gebraucht (§ 541 BGB). Statt abzumahnen kann der Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen; das bietet sich an, wenn ein Zustand zu beseitigen ist. Die Regel gilt für beide Seiten: Auch Mieter müssen dem Vermieter in der Regel eine Frist setzen, bevor sie wegen Mängeln fristlos kündigen (Fristlos als Mieter).

Prüfweg: Braucht es vor der Kündigung eine Abmahnung?

AnlassVor einer fristlosen KündigungVor einer ordentlichen Kündigung
Mietrückstand über den gesetzlichen Schwellennicht nötig (§ 543 Abs. 3 BGB Satz 2 Nr. 3)nicht nötig
Verzug mit zwei Nettokaltmieten Barkautionnicht nötig (§ 569 Abs. 2a BGB Satz 3)–
Wiederholt unpünktliche Zahlungnötig; danach kann schon eine weitere Verspätung genügen (BGH, 14.09.2011, VIII ZR 301/10)nicht vorgeschrieben, verschafft aber Gewicht
Untervermietung ohne Erlaubnisnötig – es geht um eine Pflichtverletzungnicht vorgeschrieben; im 2026 entschiedenen Fall ging eine erfolglose Abmahnung voraus (BGH, 28.01.2026, VIII ZR 228/23)
Lärm und andere Störungen des Hausfriedensin der Regel nötignicht vorgeschrieben (BGH, 25.08.2020, VIII ZR 59/20)
Vernachlässigung der WohnungAbmahnung oder Frist zur Abhilfenicht vorgeschrieben
Schwere Beleidigung oder Bedrohungentbehrlich, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)nicht vorgeschrieben
Mieter weigert sich ernsthaft und endgültig, das Verhalten zu ändernentbehrlich, weil eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)nicht vorgeschrieben

Dass die ordentliche Kündigung keine Abmahnung voraussetzt, heißt nicht, dass sie dort bedeutungslos ist. Erst ihre Missachtung kann einem Verstoß das Gewicht geben, das für eine Kündigung nötig ist – etwa wenn der erste Vorfall ein schlichtes Versehen war (BGH, 28.11.2007, VIII ZR 145/07; VIII ZR 59/20). Was sonst für diese Kündigung gilt, steht unter Kündigung wegen Pflichtverletzung; die fristlosen Gründe erklärt Fristlos als Vermieter.

Was in eine Abmahnung gehört

  1. Das konkrete VerhaltenWas ist wann passiert – Datum, Uhrzeit, Ort, gegebenenfalls Zeugen. Die Abmahnung muss ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen führen; pauschale Vorwürfe wie „ständiger Lärm“ erfüllen diesen Zweck schlecht.
  2. Die verletzte PflichtMietvertrag einschließlich einer vereinbarten Hausordnung oder Gesetz, zum Beispiel das Verbot, die Wohnung ohne Erlaubnis Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB).
  3. Die AufforderungDas Verhalten künftig zu unterlassen oder einen Zustand bis zu einem bestimmten Datum zu beseitigen.
  4. Die FolgeDass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Definition des Bundesgerichtshofs verlangt das nicht ausdrücklich; die Warnung wird so aber unmissverständlich.
  5. Absender und ZugangVom Vermieter oder der bevollmächtigten Verwaltung, am besten an alle Mieter, mit beweisbarem Zugang. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; Textform mit Zugangsnachweis ist das Mindeste, denn im Streit muss der Vermieter alles beweisen.

So kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Ferienvermietung lauten:

„Sehr geehrte Frau Beispiel, am 12. und am 19. September 2026 haben Sie Ihre Wohnung über ein Online-Portal tageweise an Feriengäste vergeben, ohne dass ich eine Untervermietung erlaubt habe. Damit verletzen Sie Ihre Pflichten aus dem Mietvertrag (§ 540 Abs. 1 BGB). Ich fordere Sie auf, die Vermietung sofort einzustellen und das Inserat bis spätestens 30. September 2026 zu löschen. Überlassen Sie die Wohnung danach erneut ohne meine Erlaubnis Dritten, werde ich das Mietverhältnis kündigen – fristlos und hilfsweise ordentlich.“

Zwei weitere Bausteine für häufige Anlässe:

  • Lärm: „In der Nacht vom 18. auf den 19. September 2026 lief in Ihrer Wohnung zwischen 0:30 und 3:00 Uhr laute Musik; drei Nachbarn haben sich beschwert. Das verstößt gegen die vereinbarte Hausordnung und die Pflicht, auf die Mitbewohner Rücksicht zu nehmen. Ich fordere Sie auf, die Nachtruhe künftig einzuhalten.“
  • Unpünktliche Zahlung: „Nach dem Mietvertrag ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. In diesem Jahr ist sie in jedem Monat verspätet eingegangen, zuletzt die Augustmiete am 12.08.2026. Ich fordere Sie auf, die Miete künftig pünktlich zu zahlen.“

Beide Bausteine enden wie das Muster mit dem Hinweis auf die Kündigung im Wiederholungsfall. Ein ausfüllbares Schreiben bietet die Vorlage Abmahnung an den Mieter. Welche Versandwege den Zugang belegen, vergleicht der Ratgeber Zugang beweisen.

Eine Reihe Topfpflanzen auf dem offenen Laubengang eines Mehrfamilienhauses, daneben eine Gießkanne im Morgenlicht
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Nach der Abmahnung

  • Wirkung zeigt sich im Verhalten: Die Abmahnung hat Erfolg, wenn der Mieter das beanstandete Verhalten nicht wiederholt. Eine feste Zahl weiterer Verstöße bis zur Kündigung gibt es nicht; bei der Abwägung zählen auch die Verstöße vor der Abmahnung (VIII ZR 364/04; VIII ZR 301/10).
  • Kein Beweisvorsprung: Wer sich später auf das abgemahnte Verhalten stützt, muss es im Prozess voll beweisen; die Abmahnung selbst beweist nichts (VIII ZR 139/07).
  • Unterlassen einklagen: Setzt der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch fort, kann der Vermieter statt zu kündigen auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB).
  • Nicht zu lange warten: Eine feste Frist für die Kündigung nach dem letzten Verstoß gibt es nicht; wer lange zögert, riskiert aber, dass die Unzumutbarkeit verneint wird (BGH, 13.07.2016, VIII ZR 296/15).
  • Eigenes Verhalten prüfen: Hat der Vermieter den Verstoß provoziert, zählt das in der Abwägung zu seinen Lasten (BGH, 04.06.2014, VIII ZR 289/13).

Beispiel: eine Verspätung nach der Abmahnung

Ein Mieter zahlt von Januar bis August 2026 jeden Monat zwischen dem 10. und dem 15., obwohl die Miete bis zum dritten Werktag fällig ist. Die Vermieterin mahnt ihn ab; die Abmahnung geht am Montag, 24.08.2026 zu. Die Septembermiete kommt pünktlich, die Oktobermiete, fällig am Montag, 05.10.2026, erst am Mittwoch, 14.10.2026. Daraufhin kündigt die Vermieterin fristlos und hilfsweise ordentlich; die Kündigung geht am Montag, 19.10.2026 zu.

FrageAntwort
Reicht eine einzige Verspätung nach der Abmahnung?Sie kann reichen, weil die Verspätungen davor mitzählen; der Bundesgerichtshof hat eine feste Zahl ausdrücklich abgelehnt (VIII ZR 364/04; VIII ZR 301/10). Entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall.
Rettet die inzwischen gezahlte Miete den Mieter?Nein. Der Ausschluss durch vollständige Zahlung gilt nur für die Kündigung wegen Zahlungsrückstands, nicht für diese Kündigung nach der Generalklausel (VIII ZR 364/04).
Wann endet die hilfsweise ordentliche Kündigung?Der Zugang am 19.10. lag nach dem dritten Werktag des Oktobers; bei weniger als fünf Jahren Mietdauer endet das Mietverhältnis am 31.01.2027 (§ 573c Abs. 1 BGB).

Hätte der Mieter nach der Abmahnung pünktlich gezahlt, wäre die Abmahnung erfolgreich gewesen. Eine fristlose Kündigung wegen der früheren Verspätungen schiede dann aus, denn sie ist erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB Satz 1).

Abmahnung erhalten: So reagierst du als Mieter

Anders als im Arbeitsrecht (Abmahnung im Arbeitsverhältnis) kannst du vom Vermieter weder verlangen, eine unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen, noch gerichtlich feststellen lassen, dass sie unberechtigt war (VIII ZR 139/07). Deine Rechte wahrst du im Kündigungsprozess, falls es dazu kommt. Bis dahin hilft dir:

  1. Sachlich antwortenSchreib kurz, was aus deiner Sicht passiert ist, und benenne Zeugen. Heb eine Kopie mit Absendenachweis auf.
  2. Beweise sichernNotizen mit Datum, Fotos, Nachrichten – alles, was den Vorwurf widerlegt oder einordnet.
  3. Verhalten ändern, wo der Vorwurf zutrifftJeder weitere gleichartige Vorfall stärkt eine spätere Kündigung. Geht es um Untervermietung, bitte rechtzeitig um Erlaubnis: Hättest du einen Anspruch darauf gehabt und hast du rechtzeitig gefragt, wäre eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich (BGH, 02.02.2011, VIII ZR 74/10).
  4. Beraten lassenDer Mieterverein prüft, ob der Vorwurf trägt und wie du antworten solltest. Vermieter, die unsicher sind, ob eine Abmahnung genügt, finden Hilfe bei Haus & Grund.

Quellen

Häufige Fragen

Kann mich der Vermieter abmahnen, wenn ein Besucher von mir gestört hat?

Ja. Wen du in die Wohnung lässt, für dessen Verhalten stehst du beim Hausfrieden ein – Besucher gelten insoweit als deine Erfüllungsgehilfen (BGH, VIII ZR 59/20; VIII ZR 73/16). Für Untermieter gilt das ohnehin (§ 540 Abs. 2 BGB).

Muss der Vermieter vor einer Kündigung wegen Mietschulden mahnen?

Nein. Die Miete ist bis zum dritten Werktag fällig; danach tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sind die gesetzlichen Schwellen erreicht, darf er ohne Abmahnung fristlos kündigen (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Anders ist es bei bloß unpünktlicher Zahlung: Dort ist vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung nötig.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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