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Austritt aus dem Verein
Aus einem Verein darfst du immer austreten. Die Satzung kann den Austritt aber auf das Ende des Geschäftsjahres legen oder an eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren binden – sie ist deshalb deine wichtigste Quelle. Aus einer Partei kannst du dagegen jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten.

Diese Seite ist für alle, die aus einem eingetragenen Verein austreten wollen – Sportverein, Musik- oder Heimatverein, Automobilclub, Interessenverband – oder aus einer Partei. Sie zeigt, was das Gesetz garantiert, welche Stellen der Satzung über Termin, Frist und Form entscheiden und bis wann ein Austritt zum Jahresende ankommen muss. Für Gewerkschaften, Genossenschaften und Fördermitgliedschaften gelten Besonderheiten; sie stehen auf eigenen Seiten zu Gewerkschaften, Genossenschaften und Fördermitgliedschaften.
Was das Gesetz garantiert
Das Recht, aus einem Verein auszutreten, kann dir niemand nehmen: „Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt“ (§ 39 Abs. 1 BGB). Die Satzung darf den Austritt nur zeitlich begrenzen – auf das Ende des Geschäftsjahres oder auf den Ablauf einer Kündigungsfrist, die höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 Abs. 2 BGB). Dazu kommen drei Regeln:
- Die Satzung soll den Austritt regeln, ebenso, ob und welche Beiträge zu zahlen sind (§ 58 BGB). Fehlt eine Regel zum Austritt, gilt nach dem Wortlaut des § 39 BGB keine zeitliche Grenze; der Austritt wirkt dann mit Zugang.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich: Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 BGB), es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (§ 40 BGB). Mit dem Tod endet sie also in der Regel von selbst.
- Beiträge legt der Verein fest: Die Höhe der regelmäßigen Beiträge muss nicht in der Satzung stehen; es genügt, dass sie Beiträge vorsieht und das zuständige Organ benennt (BGH, 19.07.2010, II ZR 23/09, Rn. 12–14). Ein besonderes Austrittsrecht bei einer Beitragserhöhung sieht das Gesetz nicht vor; manche Satzungen enthalten eines.
Strengere Grenzen gelten für Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern: Dort ist eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten in der Regel unwirksam (BGH, 29.07.2014, II ZR 243/13, Leitsatz und Rn. 24–25).
Die Satzung lesen: fünf Stellen, die zählen
Ob du zum Monatsende, zum Quartal oder nur zum Jahresende austreten kannst, steht in der Satzung deines Vereins. Du bekommst sie bei der Geschäftsstelle oder auf der Website des Vereins. Ist er eingetragen, liegt sie außerdem beim Vereinsregister des Amtsgerichts; die Einsicht in das Register und die eingereichten Dokumente ist jedem gestattet (§ 79 BGB). Als Beispiel dient die Mustersatzung, die das Amtsgericht Nürnberg für Vereinsgründungen veröffentlicht:
| Was du suchst | Typische Stelle | So steht es in der Mustersatzung |
|---|---|---|
| Austrittstermin | Paragraf „Austritt“ oder „Beendigung der Mitgliedschaft“ | nur zum Schluss eines Kalenderjahres |
| Kündigungsfrist | ebenda | vier Wochen |
| Form | ebenda | schriftlich |
| Empfänger | ebenda | Vorstand; zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Zugang bei einem Vorstandsmitglied |
| Beiträge und Rückstand | Paragrafen „Beiträge“ und „Streichung“ | Streichung erst nach sechs Monatsbeiträgen Rückstand, Mahnung und drei weiteren Monaten |
Die letzte Zeile zeigt, warum Nichtzahlen kein Austritt ist: Bis zur Streichung bleibst du Mitglied, und die Beiträge laufen weiter.
Rechenbeispiel: Austritt zum Jahresende
Viele Satzungen erlauben den Austritt nur zum 31. Dezember. Wann die Erklärung beim Verein sein muss, hängt von der Frist ab – maßgeblich ist der Zugang (§ 130 BGB), und ein Wochenende verschiebt nichts. Heute, am 5. Oktober 2026, sieht das so aus:
| Regel in der Satzung | Austritt zum 31.12.2026: Zugang spätestens | Sonst nächster Termin |
|---|---|---|
| vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres (Mustersatzung) | Do 03.12.2026 | 31.12.2027 |
| sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres | Do 19.11.2026 | 31.03.2027 |
| drei Monate zum Jahresende | 30.09.2026 – verpasst | 31.12.2027, Zugang bis 30.09.2027 |
| sechs Monate zum Jahresende (vom BGH als zulässig angesehen, II ZR 23/09) | 30.06.2026 – verpasst | 31.12.2027, Zugang bis 30.06.2027 |
| keine Regel | jederzeit | wirksam mit Zugang |
Ein Tag kann ein Jahr kosten: Geht die Erklärung bei einer Vier-Wochen-Frist erst am Freitag, 4. Dezember 2026, zu, bleibst du ein weiteres Jahr Mitglied. Bei einem angenommenen Jahresbeitrag von 120 Euro sind das 120 Euro für ein Jahr, das du nicht mehr wolltest. Mit dem Rechner prüfst du deine eigene Frist; wähle dort „Kündigungsfrist“:
Rechner
Frist berechnen nach BGB
Wann endet eine Frist von Tagen, Wochen oder Monaten? Mit Wochenenden und Feiertagen deines Bundeslandes.
Grundlage: § 187 BGB, § 188 BGB und § 193 BGB. Für Kündigungsfristen gilt § 193 BGB nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04). Verbindlich ist, was Gesetz oder Vertrag für deinen Fall bestimmen.

Form und Zugang
Verlangt die Satzung einen „schriftlichen“ Austritt, ist das eine selbst gewählte Formvorschrift des Vereins, keine gesetzliche Schriftform (BGH, 29.07.2014, II ZR 243/13, Rn. 20). Für eine solche vereinbarte Schriftform lässt das Gesetz im Zweifel auch eine telekommunikative Übermittlung genügen, etwa eine E-Mail (§ 127 Abs. 2 BGB). Ob die Satzung erkennbar mehr will, ist eine Frage des Einzelfalls. Sicher bist du mit einem unterschriebenen Brief an den Vorstand oder die Geschäftsstelle, am besten als Einwurf-Einschreiben; den Unterschied der Formen erklärt Textform und Schriftform, den Nachweis der Ratgeber Zugang beweisen.
Vorzeitig austreten: nur mit wichtigem Grund
Vor Ablauf der Satzungsfrist kommst du nur mit einem wichtigen Grund heraus. Umstände, die allein in deiner eigenen Sphäre liegen, reichen dafür nicht: Für ein Mitgliedsunternehmen, das seinen Betrieb aufgegeben hatte, hat der Bundesgerichtshof einen fristlosen Austritt abgelehnt; die Mitgliedschaft endete erst mit Ablauf der sechsmonatigen Frist zum Jahresende (II ZR 23/09, Rn. 10). Wann ein Grund wichtig genug ist, entscheidet sich im Einzelfall; erkläre ihn deshalb immer zusammen mit einem hilfsweisen ordentlichen Austritt.
Austritt aus einer Partei
Für Parteien gilt eine eigene Regel: „Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt“ (§ 10 Abs. 2 PartG). Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. An wen du den Austritt richtest, regelt die Satzung der Partei; im Zweifel fragst du bei der Geschäftsstelle nach. Für Mitgliedsbeiträge an Parteien genügen dem Finanzamt Kontoauszug oder Beitragsquittung als Nachweis (§ 50 Abs. 6 EStDV); Beiträge und Spenden sind steuerlich nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. Ein Beispiel ist die Seite zur SPD.
Automobilclub, Mieterverein, Lohnsteuerhilfe
Auch große Verbände sind oft eingetragene Vereine – mit eigenen Satzungen und Fristen. Die Einzelheiten stehen auf den Seiten zum ADAC, zu Mietervereinen, zu Haus & Grund und zum Lohnsteuerhilfeverein. Ein Fitnessstudio ist dagegen meist kein Verein, sondern ein Unternehmen mit Vertrag – dafür gilt die Seite Fitnessstudio kündigen.
So trittst du aus
- Satzung besorgenAustrittstermin, Frist, Form und Empfänger heraussuchen; ist das Geschäftsjahr nicht das Kalenderjahr, steht auch das in der Satzung.
- Stichtag berechnenVom gewünschten Termin rückwärts rechnen und eine Woche Postlaufzeit einplanen.
- Austritt erklärenName, Anschrift, Mitgliedsnummer, „zum nächstmöglichen Termin“ – und unterschreiben, wenn die Satzung Schriftform verlangt. Einen Mustertext liefert die Vorlage Austritt aus dem Verein.
- Zustellen und belegenAn den Vorstand oder die in der Satzung genannte Stelle, per Einwurf-Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung.
- Beiträge abschließenDen Beitrag bis zum Austrittstermin zahlen und erst danach das Lastschriftmandat widerrufen.
Typische Probleme
Keine Bestätigung vom Verein: Der Austritt braucht keine Bestätigung, er wirkt zum Termin der Satzung, sobald er zugegangen ist. Für deine Unterlagen kannst du eine Bestätigung mit Austrittsdatum anfordern, wie im Ratgeber Kündigungsbestätigung beschrieben.
Beitrag wird nach dem Austritt weiter abgebucht: Eine Lastschrift kannst du binnen acht Wochen ohne Begründung zurückgeben (§ 675x BGB). Das lohnt sich nur für Beträge nach dem Austrittstermin; Beiträge bis dahin schuldest du. Mehr im Ratgeber Lastschrift zurückholen.
Jemand anderes erklärt den Austritt für dich: Leg die Vollmachtsurkunde bei. Fehlt sie, darf der Verein die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB); mehr dazu unter Vollmacht für die Kündigung.
Steuer: Mitgliedsbeiträge an Vereine, die etwa den Sport oder die Heimatpflege fördern, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar; Spenden an solche Vereine schon, ebenso Beiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern (§ 10b Abs. 1 EStG, Sätze 7 und 8).
Der Verein schließt dich aus: Das ist kein Austritt, sondern eine Entscheidung des Vereins nach seiner Satzung. In der Mustersatzung ist er nur aus wichtigem Grund zulässig; die Mitgliederversammlung entscheidet, und eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds wird dort verlesen.
Vereine und Clubs im Verzeichnis
- ACE Auto Club Europaonline kündbarPost
- ADAConline kündbarPost
- Amnesty InternationalPost
- AvDPost
- Deutscher Alpenverein (DAV)
- DJH JugendherbergePost
- Dynamo DresdenPost
- FC St. PauliPost
- Lohnsteuerhilfeverein (VLH/Lohi)online kündbar
- NABUonline kündbarPost
- SoVD
- SPDPost
- VdK
- Werder BremenPost
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Kündigungsschreiben erstellen
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[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
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[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).
Quellen
- § 39 BGB – Austritt aus dem Verein
- § 38 BGB – Mitgliedschaft und § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften
- § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 79 BGB – Einsicht in das Vereinsregister
- § 127 BGB – Vereinbarte Form
- § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 675x BGB – Erstattungsanspruch bei Lastschriften
- § 10 PartG – Rechte der Mitglieder
- § 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke
- § 50 EStDV – Zuwendungsbestätigung
- BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2010, II ZR 23/09 (Austrittsfrist, Vereinsbeiträge) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 29.07.2014, II ZR 243/13 (Kündigungsfrist bei Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, Schriftform der Satzung) – abgerufen am 05.10.2026
- Amtsgericht Nürnberg: Mustersatzung für einen eingetragenen Verein – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Austritt den schon gezahlten Jahresbeitrag zurückbekommen?
Das hängt von der Satzung und der Beitragsordnung ab. Trittst du zum Ende des Geschäftsjahres aus, für das du bezahlt hast, gibt es nichts zu erstatten. Eine anteilige Erstattung bei einem Austritt im laufenden Jahr sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor; frag beim Verein nach.
Kann der Verein meinen Austritt ablehnen?
Nein. Der Austritt ist eine einseitige Erklärung, die keine Zustimmung braucht. Der Verein kann nur darauf verweisen, dass er erst zum Termin der Satzung wirkt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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