VerträgeVertragsart
Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen
Als Mitglied einer Genossenschaft kannst du nur zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen, mindestens drei Monate vorher und in Textform; die Satzung kann bis zu fünf Jahre Frist und die Schriftform verlangen. Dein Geschäftsguthaben wird nach der Bilanz binnen sechs Monaten nach dem Ende ausgezahlt, wenn die Satzung nichts anderes regelt. Bei einer Wohnungsgenossenschaft sind Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag zwei getrennte Verträge.

Diese Seite ist für Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft – einer Wohnungsgenossenschaft, einer Volks- oder Raiffeisenbank, einer Energie- oder Einkaufsgenossenschaft –, die austreten oder Anteile abgeben wollen. Sie zeigt die Fristen aus dem Genossenschaftsgesetz, rechnet die Stichtage ab heute durch, erklärt, wann und wie viel Geld zurückkommt, und was ein Austritt für eine Genossenschaftswohnung bedeutet. Für Vereine gilt anderes Recht; dazu die Seite Austritt aus dem Verein.
Was das Genossenschaftsgesetz garantiert
„Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden“ (§ 65 Abs. 1 GenG). Wie das geht, regelt Absatz 2 – und davon darf die Satzung nur in den dort genannten Grenzen abweichen; andere Vereinbarungen sind unwirksam (§ 65 Abs. 5 GenG).
- Termin: nur zum Schluss eines Geschäftsjahres. Welches Geschäftsjahr gilt, steht in der Satzung.
- Frist: mindestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres. Die Satzung darf eine längere Frist bestimmen, höchstens fünf Jahre. Sind mehr als drei Viertel der Mitglieder Unternehmer, darf sie für diese bis zu zehn Jahre vorsehen, um die Finanzierung des Anlagevermögens zu sichern.
- Form: Seit dem 1. Januar 2025 genügt die Textform, also eine lesbare Erklärung mit deinem Namen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB). Die Satzung kann die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangen; den Unterschied erklärt Textform und Schriftform.
Für sehr lange Fristen gibt es ein Ventil: Bestimmt die Satzung mehr als zwei Jahre, kannst du trotzdem vorzeitig kündigen, wenn du mindestens ein volles Geschäftsjahr Mitglied warst und dir das Bleiben nach deinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist – mit drei Monaten Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (§ 65 Abs. 3 GenG). Was unzumutbar ist, sagt das Gesetz nicht; das entscheidet der Einzelfall.
Alle Wege aus der Genossenschaft
Neben der Kündigung kennt das Gesetz weitere Wege. Fast alle führen zum Schluss eines Geschäftsjahres – mit einer Ausnahme, der Übertragung.
| Weg | Vorschrift | Voraussetzung, Frist und Form | Ende |
|---|---|---|---|
| Kündigung | § 65 GenG | mindestens drei Monate, nach der Satzung bis fünf Jahre; Textform | Schluss des Geschäftsjahres |
| Vorzeitige Kündigung | § 65 Abs. 3 GenG | nur bei einer Satzungsfrist über zwei Jahre, nach mindestens einem vollen Geschäftsjahr und wenn das Bleiben unzumutbar ist; drei Monate | Schluss des Geschäftsjahres |
| Wegzug | § 67 GenG | nur wenn die Satzung die Mitgliedschaft an einen Wohnsitz im Bezirk knüpft; keine Frist, Textform, Bescheinigung einer Behörde über die Aufgabe des Wohnsitzes | Schluss des Geschäftsjahres |
| Wesentliche Satzungsänderung | § 67a GenG | etwa höherer Geschäftsanteil, neue Nachschusspflicht oder Kündigungsfrist über zwei Jahre (§ 16 Abs. 2 GenG); Widerspruch zur Niederschrift, wenn du in der Versammlung warst; Kündigung binnen eines Monats, Textform | Schluss des Geschäftsjahres; die Änderung gilt für dich nicht |
| Einzelne Anteile | § 67b GenG | weitere Geschäftsanteile, zu denen du nicht verpflichtet bist; Fristen wie bei der Kündigung | Anteile sinken zum Schluss des Geschäftsjahres, die Mitgliedschaft bleibt |
| Übertragung | § 76 GenG | jederzeit durch Vereinbarung in Textform mit jemandem, der beitritt oder schon Mitglied ist; die Satzung kann sie ausschließen oder erschweren | ohne Warten auf das Geschäftsjahresende; dein Guthaben geht auf den Erwerber über, eine Auszahlung gibt es nicht |
| Tod | § 77 GenG | die Mitgliedschaft geht auf die Erben über | Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eintritt, wenn die Satzung keine Fortsetzung vorsieht |
| Ausschluss | § 68 GenG | nur aus Gründen, die in der Satzung stehen; Mitteilung per eingeschriebenem Brief | Schluss des Geschäftsjahres |
Den Zeitpunkt, zu dem du ausscheidest, muss die Genossenschaft unverzüglich in die Mitgliederliste eintragen und dich darüber benachrichtigen (§ 69 GenG) – das ist deine Bestätigung.
Rechenbeispiel: die Stichtage ab heute
Angenommen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für eine Kündigung zum 31. Dezember 2026 hätte sie bei der gesetzlichen Mindestfrist bis Mittwoch, 30. September 2026, zugehen müssen – das ist vorbei. Heute, am 5. Oktober 2026, sieht es je nach Satzung so aus:
| Frist in der Satzung | Kündigung muss zugehen bis | Mitgliedschaft endet | Auszahlung spätestens |
|---|---|---|---|
| drei Monate (gesetzliches Minimum) | Do 30.09.2027 | 31.12.2027 | 30.06.2028 |
| ein Jahr | Do 31.12.2026 | 31.12.2027 | 30.06.2028 |
| zwei Jahre | Do 31.12.2026 | 31.12.2028 | 30.06.2029 |
| fünf Jahre (Höchstfrist) | Do 31.12.2026 | 31.12.2031 | 30.06.2032 |
Die Auszahlung ist sechs Monate nach dem Ende fällig, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Tabelle zeigt eine Falle: Bei einem Jahr Frist kommst du nur dann zum 31. Dezember 2027 heraus, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ankommt. Geht sie erst am Montag, 4. Januar 2027, zu, endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2028 – ein Jahr später als bei der gesetzlichen Mindestfrist. Bei fünf Jahren Frist hilft unter Umständen § 65 Abs. 3: Ist dir das Bleiben nicht zuzumuten und warst du ein volles Geschäftsjahr Mitglied, kommst du mit Zugang bis 30. September 2027 zum 31. Dezember 2027 heraus. Deine eigene Frist rechnest du mit dem Fristenrechner nach; wähle dort „Kündigungsfrist (bis zum Vertragsende)“:
Rechner
Frist berechnen nach BGB
Wann endet eine Frist von Tagen, Wochen oder Monaten? Mit Wochenenden und Feiertagen deines Bundeslandes.
Grundlage: § 187 BGB, § 188 BGB und § 193 BGB. Für Kündigungsfristen gilt § 193 BGB nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04). Verbindlich ist, was Gesetz oder Vertrag für deinen Fall bestimmen.
Was du zurückbekommst
Nach dem Ende der Mitgliedschaft rechnet die Genossenschaft mit dir ab (§ 73 GenG). Maßgeblich sind ihre Vermögenslage und die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt deines Ausscheidens; Grundlage ist die Bilanz.
- Auszahlung: Dein Geschäftsguthaben ist binnen sechs Monaten nach dem Ende auszuzahlen. Die Satzung kann Voraussetzungen, Modalitäten und Frist anders regeln – aber nicht so, dass allein der Vorstand über Voraussetzungen oder Zeitpunkt entscheidet; eine solche Bestimmung ist unwirksam (Abs. 2 und 4).
- Keine Rücklagen: Auf Rücklagen und sonstiges Vermögen hast du keinen Anspruch. Ausnahme: Die Satzung räumt Mitgliedern mit voll eingezahltem Geschäftsanteil einen Anteil an einer eigens dafür gebildeten Ergebnisrücklage ein (Abs. 3).
- Mindestkapital: Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung ausgesetzt, solange sie es unterschreiten würde (§ 8a GenG).
- Nachschuss: Reicht das Vermögen samt Rücklagen und allen Geschäftsguthaben nicht für die Schulden, zahlst du deinen Anteil am Fehlbetrag – soweit du auch in einer Insolvenz Nachschüsse hättest leisten müssen (Abs. 2). Ob und bis zu welcher Haftsumme das gilt, muss die Satzung festlegen (§ 6 GenG, Nr. 3).
- Auflösung kurz danach: Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach deinem Ausscheiden aufgelöst, gilt die Beendigung als nicht erfolgt (§ 75 GenG).

Wohnungsgenossenschaft: Mitgliedschaft und Wohnung getrennt denken
Wer in einer Genossenschaftswohnung lebt, hat zwei Verträge: die Mitgliedschaft nach dem Genossenschaftsgesetz und den Nutzungsvertrag über die Wohnung. Der Nutzungsvertrag ist der Sache nach ein Mietvertrag (BGH, 10.09.2003, VIII ZR 22/03). Daraus folgen zwei Fälle.
Du ziehst aus
Den Nutzungsvertrag kündigst du wie einen Mietvertrag mit der Frist für Mieter und mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB); Einzelheiten stehen unter Mietvertrag kündigen, den Termin rechnet der Mietkündigungs-Rechner. Für einen Auszug zum 31. Januar 2027 muss die Kündigung bis Mittwoch, 4. November 2026, zugehen (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Mitgliedschaft endet dadurch nicht von selbst. Bei drei Monaten Satzungsfrist kannst du sie erst zum 31. Dezember 2027 beenden; das Guthaben kommt dann bis 30. Juni 2028. Am einfachsten erklärst du beides im selben unterschriebenen Brief, aber ausdrücklich getrennt: den Nutzungsvertrag zum Monatsende, die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres. Knüpft die Satzung die Mitgliedschaft an einen Wohnsitz im Bezirk, kommst du nach dem Wegzug ohne Frist zum Schluss des Geschäftsjahres heraus (§ 67 GenG).
Du willst wohnen bleiben
Dann kündige die Mitgliedschaft nicht. Solange du Mitglied bist und dich vertragstreu verhältst, ist dein Nutzungsvertrag besonders geschützt: Eigenbedarf ist bei einer Genossenschaft begrifflich ausgeschlossen, und den Wohnbedarf anderer Mitglieder hat der Bundesgerichtshof gegenüber einem vertragstreuen Mitglied in aller Regel nicht als Kündigungsgrund anerkannt. Endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss, fällt dieser Schutz weg. Im entschiedenen Fall durfte die Genossenschaft einem ausgeschlossenen Mitglied kündigen, weil sie die Wohnung für ein anderes Mitglied brauchte. Ob der Verlust der Mitgliedschaft allein schon genügt, hat das Gericht offengelassen und dazu Bedenken geäußert. Auch heute braucht ein Vermieter für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB).
Schulden und Privatinsolvenz
Gläubiger oder ein Insolvenzverwalter können die Mitgliedschaft unter Umständen an deiner Stelle kündigen, um an das Guthaben zu kommen (§ 66 GenG, § 66a GenG). Bei einer Wohnungsgenossenschaft ist das ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für deine Wohnung ist und dein Geschäftsguthaben höchstens das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts ohne Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt (§ 67c GenG). Beispiel: Bei 550 Euro Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten liegt die Grenze bei 2.200 Euro. Ist das Guthaben höher, lässt sich aber durch die Kündigung einzelner Anteile auf diese Grenze senken, bleibt die Kündigung durch Gläubiger ebenfalls ausgeschlossen.
Volksbank, Raiffeisenbank und andere Genossenschaftsbanken
Bei einer Genossenschaftsbank sind Konto und Mitgliedschaft zwei verschiedene Rechtsverhältnisse. Das Konto kündigst du nach den Bedingungen der Bank – siehe Girokonto kündigen. Die Mitgliedschaft endet dadurch nicht von selbst, sondern erst auf einem der Wege aus der Tabelle oben, in der Regel mit einer Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres. Wer zu welcher Bank gehört und wohin die Kündigung geht, zeigen die Sammelseiten Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken und PSD Banken.
So kündigst du
- Satzung lesenGeschäftsjahr, Kündigungsfrist, Form, Mindestkapital und Regeln zur Auszahlung heraussuchen. Steht die Satzung nicht auf der Website, frag in der Geschäftsstelle danach.
- Stichtag rechnenVom Ende des Geschäftsjahres rückwärts, maßgeblich ist der Zugang (§ 130 BGB); plane eine Woche Postlaufzeit ein.
- Kündigung erklärenName, Anschrift, Mitgliedsnummer, Zahl der Geschäftsanteile, „zum Schluss des Geschäftsjahres am …, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und die Bankverbindung für das Guthaben. Verlangt die Satzung Schriftform, unterschreibst du eigenhändig.
- Zugang belegenPer Einwurf-Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung; mehr unter Zugang beweisen.
- Eintragung und Auszahlung prüfenDie Nachricht über die Eintragung in die Mitgliederliste aufheben und sechs Monate nach dem Ende die Auszahlung kontrollieren.
Werkzeug
Kündigungsschreiben erstellen
Felder ausfüllen, Brief prüfen, drucken oder als E-Mail senden. Alles bleibt in deinem Browser – nichts wird übertragen oder gespeichert.
[Vor- und Nachname] · [Straße und Hausnummer] · [PLZ Ort]
[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], 6. Oktober 2026
Kündigung meines Vertrags – Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Vertrag mit der Kundennummer [Kundennummer] fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, schriftlich.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Einer Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken widerspreche ich; eine etwa erteilte Einwilligung widerrufe ich.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Per Post: unterschreiben und mit Nachweis versenden, etwa als Einwurf-Einschreiben. Per E-Mail genügt Textform (§ 126b BGB), sofern der Vertrag nicht die Schriftform verlangt – Mietverträge und Arbeitsverträge brauchen eine Unterschrift auf Papier. Damit nichts mehr abgebucht wird, kannst du Lastschriften dieses Empfängers zusätzlich bei deiner Bank sperren lassen (Art. 5 Abs. 3 SEPA-Verordnung).
Typische Probleme
Frist verpasst: Die Kündigung wirkt dann zum nächsten zulässigen Geschäftsjahresende, wenn du „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ geschrieben hast; mehr unter Frist verpasst. Schneller geht es nur über eine Übertragung des Guthabens an jemanden, der beitritt. Die Satzung darf die Übertragung allerdings ausschließen – außer wenn sie eine Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren vorsieht oder die Auszahlung des Guthabens einschränkt (§ 76 Abs. 2 GenG).
Die Auszahlung lässt auf sich warten: Prüfe, ob die Satzung eine längere Frist oder ein Mindestkapital vorsieht. Eine Regel, nach der allein der Vorstand über den Zeitpunkt entscheidet, ist unwirksam (§ 73 Abs. 4 GenG).
Ein Mitglied ist gestorben: Die Erben werden Mitglied bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist; mehrere Erben üben das Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Vertreter aus, und die Genossenschaft muss sie über die Eintragung benachrichtigen (§ 77 GenG). Was sonst zu tun ist, ordnet die Lebenslage Todesfall.
Die Generalversammlung ändert die Satzung zu deinem Nachteil: Bei den Änderungen aus der Tabelle oben musst du, wenn du anwesend bist, Widerspruch zur Niederschrift erklären und dann binnen eines Monats kündigen. Warst du nicht da, steht dir das Recht nur zu, wenn du zu Unrecht nicht zugelassen oder nicht ordnungsgemäß eingeladen wurdest; die Frist beginnt dann mit deiner Kenntnis vom Beschluss. Hat eine Vertreterversammlung beschlossen, darf jedes Mitglied kündigen (§ 67a GenG).
Quellen
- § 65 GenG – Kündigung des Mitglieds
- § 66 GenG – Kündigung durch Gläubiger und § 66a GenG – Kündigung im Insolvenzverfahren
- § 67 GenG – Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
- § 67a GenG – Außerordentliches Kündigungsrecht und § 16 GenG – Änderung der Satzung
- § 67b GenG – Kündigung einzelner Geschäftsanteile
- § 67c GenG – Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
- § 68 GenG – Ausschluss eines Mitglieds und § 69 GenG – Eintragung in die Mitgliederliste
- § 73 GenG – Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied, § 8a GenG – Mindestkapital und § 6 GenG – Mindestinhalt der Satzung
- § 75 GenG – Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung
- § 76 GenG – Übertragung des Geschäftsguthabens und § 77 GenG – Tod des Mitglieds
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 (Art. 22: Textform im GenG) – abgerufen am 05.10.2026
- § 126b BGB – Textform und § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung
- § 568 BGB – Form der Kündigung, § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters und § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung
- BGH, Urteil vom 10.09.2003, VIII ZR 22/03 (Nutzungsvertrag einer Wohnungsgenossenschaft, Kündigung nach Ausschluss) – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Muss ich meine Kündigung begründen?
Nein. Die ordentliche Kündigung nach § 65 GenG steht jedem Mitglied ohne Grund zu. Nur die vorzeitige Kündigung bei sehr langer Satzungsfrist und die Kündigung wegen Wegzugs oder einer Satzungsänderung setzen besondere Umstände voraus, die du dann auch nennen solltest.
Kann ich nur einen Teil meiner Anteile zurückgeben?
Ja, weitere Geschäftsanteile kannst du einzeln kündigen, soweit du nicht nach der Satzung oder für eine Leistung der Genossenschaft zu ihnen verpflichtet bist. Es gelten dieselben Fristen wie für die Kündigung der Mitgliedschaft, und du bleibst mit den übrigen Anteilen Mitglied (§ 67b GenG).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
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