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Kirchenaustritt erklären

Den Kirchenaustritt erklärst du nicht der Gemeinde, sondern einer staatlichen Stelle an deinem Wohnsitz: meist dem Standesamt, in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht; nur in Bremen der Kirche selbst. Du erscheinst persönlich oder reichst eine notariell beglaubigte Erklärung ein – online geht es nicht. Die Gebühren liegen in den geprüften Fällen zwischen null Euro in Brandenburg und 36 Euro in Thüringen, und die Kirchensteuer endet in allen hier geprüften Ländern mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird.

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Leere Holzbank in einer schlichten, hellen Kapelle mit weiß getünchten Wänden und hohen klaren Fenstern, weiches Morgenlicht fällt über den Boden
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Diese Seite ist für alle, die aus der evangelischen oder katholischen Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten wollen. Sie zeigt für alle 16 Länder, wo du den Austritt erklärst, was er kostet und ab wann keine Kirchensteuer mehr fällig ist, rechnet ein Beispiel durch und erklärt, was mit Lohnabrechnung und Bankkonto passiert. Ein einfacher Brief an die Gemeinde genügt nicht: Anders als beim Austritt aus einem Verein erklärst du den Kirchenaustritt – außer in Bremen – gegenüber einer staatlichen Stelle.

Wie der Austritt funktioniert

Die Einzelheiten regelt jedes Land selbst, die Grundzüge sind aber überall ähnlich:

  • Zuständig ist die Stelle an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – meist das Standesamt, in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht. Bremen ist die Ausnahme: Dort erklärst du den Austritt bei der Kirche selbst.
  • Form: persönlich zur Niederschrift oder schriftlich mit öffentlich beglaubigter Unterschrift, die etwa ein Notar vornimmt. In Bayern zum Beispiel schreibt das Art. 3 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes so vor.
  • Ohne Zusätze: In Nordrhein-Westfalen und Bayern darf die Erklärung ausdrücklich keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten; Bayern verlangt außerdem, dass die Gemeinschaft, aus der du austrittst, eindeutig bezeichnet ist.
  • Keine Frist: Du kannst jederzeit austreten. Wirksam wird der Austritt mit der Niederschrift oder mit dem Eingang der beglaubigten Erklärung; in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Rheinland-Pfalz mit Ablauf dieses Tages.
  • Vertretung: In Nordrhein-Westfalen und Berlin ist eine Erklärung durch Bevollmächtigte ausdrücklich unzulässig, ebenso nach Angaben von Magdeburg und Jena. Bayern lässt einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht zu, die genau diesen Austritt nennt. Wie Vollmachten sonst funktionieren, erklärt Vollmacht für die Kündigung.
  • Folge: Mit dem Austritt entfallen für den staatlichen Bereich alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft; Lasten, die etwa auf einem Grundstück liegen, bleiben bestehen (so § 4 KiAustrG NRW). Als Nachweis bekommst du eine Austrittsbescheinigung; in Bayern und Sachsen kostet sie extra.

Alle 16 Länder im Überblick

Stand der Angaben: 5. Oktober 2026, belegt mit den Seiten der Länder, Gerichte und Städte in der Quellenliste. Wo eine Stadt genannt ist, gilt die Gebühr dort; andere Gemeinden können abweichen.

LandZuständigGebührKirchensteuer endetBesonderheit
Baden-WürttembergStandesamtlegt die Gemeinde fest, z. B. Pforzheim 30 €mit Ablauf des Monats der Erklärungpersönlich oder beglaubigt per Post
BayernStandesamt25 € für die Niederschrift, 10 € für eine Bestätigungmit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam wird (Art. 6 Abs. 4 KirchStG)Vertretung mit notariell beglaubigter Vollmacht möglich
BerlinAmtsgericht30 €mit Ende des Monats, in dem die Erklärung eingehtkeine Vertretung; Polizei warnt vor Online-Angeboten
BrandenburgAmtsgerichtgebührenfreimit Ablauf des Monats (§ 2 Abs. 3 BbgKiStG)nur persönlich, Termin empfohlen
Bremendie Kirche selbst; alternativ beglaubigte Erklärung per Post an die KircheBeglaubigung beim Standesamt 5,50 €mit Ablauf des Monatswirksam erst mit Eingang bei der Kirche
HamburgHamburg Service, Einwohnerangelegenheiten der Bezirksämter31 €mit Ablauf des MonatsTermin vereinbaren; Erklärung auch vor einem Notar möglich
HessenGemeinde des Hauptwohnsitzes30 €mit Ablauf des Monatskeine Vertretung; das Landesportal erwähnt „gegebenenfalls online“ – unklar, nicht darauf verlassen
Mecklenburg-VorpommernStandesamt15 €, für Kinder unter 14 gebührenfreimit Ablauf des Monatswirksam am Tag der Erklärung
NiedersachsenStandesamt30 €mit Ablauf des Kalendermonatswirksam am Tag der Erklärung
Nordrhein-WestfalenAmtsgericht30 €mit Ablauf des Monats (§ 3 Abs. 2 KiStG NRW)keine Vertretung
Rheinland-PfalzStadt-, Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung (Standesamt)30 €mit Ablauf des MonatsEintritt gebührenfrei
SaarlandStandesamt der WohnsitzgemeindeSaarbrücken 32 €mit Ablauf des MonatsTaufort angeben; das Landesportal nennt widersprüchlich auch die Kirchengemeinde
SachsenStandesamt25 €, Bescheinigung 10 € (Sächsisches Kostenverzeichnis, laut Dresden)mit Ablauf des Monats (§ 2 Abs. 3 SächsKiStG)notarielle Erklärung wirkt mit Posteingang
Sachsen-AnhaltStandesamt30 € (laut Magdeburg)mit Ablauf des Monatskeine Vertretung
Schleswig-HolsteinStandesamt20 €nicht geprüftnur persönlich; wirksam am Tag der Erklärung
ThüringenStandesamt36 € (Erfurt, Jena, Weimar)mit Ablauf des Monats (§ 2 Abs. 2 ThürKiStG)keine Vertretung (Jena); die Stadt Weimar nennt noch das Ende des Folgemonats

Rechenbeispiel: ab wann keine Kirchensteuer mehr anfällt

Angenommen, du wohnst in Nordrhein-Westfalen, und auf deiner Lohnabrechnung stehen jeden Monat 27 Euro Kirchensteuer. Der Austritt beim Amtsgericht kostet 30 Euro und wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem du die Niederschrift unterschreibst; die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf dieses Monats (§ 3 Abs. 2 KiStG NRW).

Austritt erklärt amKirchensteuer bisKirchensteuer, die 2026 noch wegfällt
Mi 14.10.202631.10.2026November und Dezember: 54 €
Fr 30.10.202631.10.2026November und Dezember: 54 €
Mo 02.11.202630.11.2026nur Dezember: 27 €

Der Tag im Monat spielt also keine Rolle, nur der Monat. Wirst du zur Einkommensteuer veranlagt, gilt dieselbe Logik fürs ganze Jahr: Für jeden Monat mit Kirchensteuerpflicht wird ein Zwölftel der Jahres-Kirchensteuer erhoben (§ 5 Abs. 2 KiStG NRW). Bei 324 Euro im Jahr und einem Austritt im Oktober 2026 sind das zehn Zwölftel, also 270 Euro. Brandenburg und Hessen regeln die Zwölftelung ebenso.

Ruhiger Wartebereich mit einer Reihe leerer Holzstühle und einer Topfpflanze in einem hellen öffentlichen Gebäude im Licht des späten Vormittags
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Lohn, Bank und Steuererklärung

Lohn: Du musst beim Finanzamt nichts beantragen. Die zuständige Stelle meldet den Austritt an die Meldebehörde, diese an das Bundeszentralamt für Steuern, und dein Arbeitgeber ruft die geänderten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab. Das braucht Zeit; das sächsische Finanzamt bittet, nicht vor Ablauf von vier Wochen nachzufragen.

Bank: Für die Kirchensteuer auf Zinsen und Dividenden gilt ein eigener Stichtag. Banken fragen die Religionszugehörigkeit einmal im Jahr ab, maßgeblich ist der 31. August für das Folgejahr. Erfährt das Bundeszentralamt vom Austritt am 14. Oktober 2026 erst danach, wird die Änderung regelmäßig erst bei der Abfrage im August 2027 berücksichtigt – für 2027 behält die Bank also weiter Kirchensteuer ein, soweit auf deine Erträge Steuer anfällt. Abhilfe schafft eine Anlassabfrage, um die du deine Bank bitten kannst. Mehr zu Konten und Depots unter Tagesgeld, Festgeld, Depot.

Sperrvermerk: Ein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt ist kein Austritt. Er verhindert nur, dass die Bank deine Religionszugehörigkeit erfährt; die Kirchensteuer zahlst du dann über die Steuererklärung.

Kinder und Jugendliche

Ab 14 Jahren kannst du selbst austreten, auch gegen den Willen der Eltern. Für jüngere Kinder erklären die Sorgeberechtigten den Austritt; ab 12 Jahren aber nicht gegen den Willen des Kindes, so das Gesetz über die religiöse Kindererziehung. In Berlin und Hamburg muss ein Kind ab 12 Jahren deshalb mit zum Termin. Mecklenburg-Vorpommern erhebt für Kinder unter 14 keine Gebühr, und Dresden verlangt von Jugendlichen ab 14, die allein kommen, eine Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten zur Übernahme der Kosten.

So trittst du aus

  1. Stelle und Termin findenZuständig ist die Stelle an deinem Hauptwohnsitz; nach einem Umzug also die am neuen Ort. Viele Standesämter und Amtsgerichte arbeiten nur mit Termin. Was beim Umzug sonst ansteht, ordnet die Lebenslage Umzug.
  2. Ausweis mitbringenPersonalausweis oder Reisepass; in Berlin und Brandenburg zum Reisepass eine Meldebescheinigung. Saarbrücken fragt nach dem Taufort, Bayern nach Geburtstag und -ort.
  3. Erklären und unterschreibenDie Gemeinschaft genau benennen, keine Bedingungen anfügen, die Niederschrift unterschreiben.
  4. Gebühr zahlenTeils nur mit Karte: Dresden nimmt nur Kartenzahlung, Jena bittet um EC- oder Kreditkarte.
  5. Bescheinigung aufhebenSie ist dein Nachweis gegenüber Arbeitgeber, Bank oder Finanzamt. Prüf die nächsten Lohnabrechnungen.

Typische Probleme

Der Arbeitgeber zieht weiter Kirchensteuer ab: Das Finanzamt stellt dir auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den richtigen Merkmalen aus, die du dem Arbeitgeber vorlegst. Zu viel einbehaltene Kirchenlohnsteuer kann nach Ablauf des Jahres über die Veranlagung erstattet werden; beantrage sie dazu gegebenenfalls beim Finanzamt. Stimmen die gespeicherten Daten nicht, ist die Meldebehörde deines Wohnorts zuständig – nur sie kann die Religionszugehörigkeit ändern.

Die Bescheinigung ist verloren: Frag bei der Stelle nach, bei der du ausgetreten bist; Hamburg etwa stellt eine Ersatzbescheinigung aus.

Du ziehst ins Ausland: Mit dem Umzug ins Ausland endet die Kirchensteuerpflicht ebenfalls, so die Landesportale von Rheinland-Pfalz und Saarland; Brandenburg und Hessen knüpfen das Ende an den Monat, in dem du den Wohnsitz aufgibst. Was sonst zu kündigen ist, steht unter Auswandern.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich später wieder eintreten?

Ja. Den Eintritt oder Wiedereintritt erklärst du nicht beim Standesamt, sondern bei der Kirche, in der Regel bei der Kirchengemeinde; die Voraussetzungen bestimmt das Recht der jeweiligen Gemeinschaft. Rheinland-Pfalz etwa erhebt für den Eintritt keine Gebühr. Die Kirchensteuerpflicht beginnt in den geprüften Ländern wieder mit dem Monat nach dem Eintritt.

Muss ich meinem Arbeitgeber den Austritt melden?

In der Regel nicht, denn er erfährt ihn über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Hamburg schreibt ausdrücklich, dass du keinen Nachweis vorlegen musst; das Landesportal Niedersachsens schreibt dagegen, du müsstest den Arbeitgeber unterrichten. Ein kurzer Hinweis an die Lohnabrechnung mit Kopie der Bescheinigung schadet nicht.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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