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Widerrufsfrist-Rechner

Wähle, ob du Ware, eine Dienstleistung oder digitale Inhalte gekauft hast, und gib Vertragsschluss und Lieferdatum ein. Der Rechner nennt den letzten Tag, an dem du den Widerruf absenden musst – bei fehlender Belehrung das spätere Höchstende. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, rückt er auf den nächsten Werktag.

Von Rechtsstand geprüft am 4 Min. Lesezeit

Der Rechner ist für alle, die einen Vertrag aus dem Internet, vom Telefon oder von der Haustür wieder loswerden wollen und wissen müssen, bis wann. Er nennt den letzten Tag, an dem du den Widerruf absenden musst, und berücksichtigt Wochenenden, Feiertage deines Bundeslandes und eine fehlende Belehrung. Ob du überhaupt widerrufen kannst oder besser kündigst, klärt der Ratgeber Widerruf oder Kündigung.

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Widerrufsfrist berechnen

Bis wann kannst du einen online oder an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?

Für gesetzliche Feiertage. Ohne Auswahl zählen nur die bundesweiten.

Grundlage: § 355 BGB, § 356 BGB und § 193 BGB. Seit 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB). Für digitale Inhalte und vorzeitig erbrachte Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht früher erlöschen – das zeigt der Rechner als Hinweis.

So rechnet der Rechner

  1. FristbeginnBei Ware zählt der Tag, an dem du sie erhalten hast, bei Teillieferungen die letzte Lieferung. Bei Abos, Dienstleistungen und Verträgen über Strom, Handy oder Streaming zählt der Tag des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGB). Fehlt bei Ware das Lieferdatum, zeigt der Rechner an, dass die Frist noch nicht läuft.
  2. 14 TageDer Beginnstag zählt nicht mit; die Frist endet mit dem 14. Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 1 BGB).
  3. Ohne BelehrungWählst du „nein oder fehlerhaft“, rechnet er zwölf Monate und 14 Tage ab demselben Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 BGB).
  4. Wochenende und FeiertagEndet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, nennt er den nächsten Werktag (§ 193 BGB); mit dem Bundesland kommen dessen Feiertage hinzu.

Das Ergebnis heißt „spätestens absenden“, denn für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; eine eindeutige Erklärung per E-Mail oder Brief reicht. Über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, die Online-Händler seit dem 19. Juni 2026 bereitstellen müssen, gilt ein vor Fristende versandter Widerruf als rechtzeitig (§ 356a BGB). Wie diese Funktion abläuft, steht unter Widerrufsbutton. Den Kalendereintrag legt der Rechner eine Woche vor den letzten Tag.

Vier Fälle, durchgerechnet

FallFristbeginnWiderruf spätestens absenden
Ware erhalten Do 08.10.2026, Belehrung in Ordnung09.10.2026Do 22.10.2026
Ware erhalten Sa 17.10.202618.10.2026Mo 02.11.2026
Streaming-Abo online abgeschlossen Fr 09.10.202610.10.2026Fr 23.10.2026
Ware erhalten Do 08.10.2026, keine Belehrung09.10.2026Fr 22.10.2027

Im zweiten Fall endet die Frist rechnerisch am Samstag, 31. Oktober 2026; der nächste Werktag ist Montag, 2. November. In Ländern, in denen der 31. Oktober oder der 1. November Feiertag ist, ändert sich daran nichts, weil beide Tage 2026 ohnehin auf das Wochenende fallen. Im vierten Fall läuft das Widerrufsrecht zwölf Monate bis zum 8. Oktober 2027 und weitere 14 Tage. Holt der Händler die Belehrung nach, laufen ab dann 14 Tage – diesen Tag kann der Rechner nicht eingeben, nimm dafür den Fristenrechner mit der Art „Erklärung“.

Abos mit Warenlieferung und digitale Inhalte

Bei einem Abo, mit dem regelmäßig Ware kommt – Zeitschrift, Kochbox, Kaffee –, beginnt die Frist mit der ersten Lieferung (§ 356 Abs. 2 BGB). Wähl dafür „Ware“ und trag den Tag der ersten Lieferung ein. Das Feld nennt nur Teillieferungen einer Bestellung, bei denen die letzte zählt; „Abo, Dienstleistung“ würde hier fälschlich ab Vertragsschluss rechnen.

Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht vor dem errechneten Tag enden. Bei einer bezahlten Dienstleistung erlischt es, wenn der Anbieter vollständig geleistet hat und du vorher dem Beginn ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hast, dass du dein Widerrufsrecht dann verlierst (§ 356 Abs. 5 BGB). Bei digitalen Inhalten ohne Datenträger, etwa einem Download, endet es schon mit dem Beginn der Bereitstellung – wenn du zugestimmt, deine Kenntnis bestätigt und der Anbieter das bestätigt hat (§ 356 Abs. 6 BGB). Der Rechner zeigt dazu einen Hinweis, prüft es aber nicht. Hast du verlangt, dass eine Dienstleistung schon vor Fristende beginnt, und widerrufst danach, schuldest du Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung – vorausgesetzt, der Anbieter hat dich richtig informiert (§ 357a BGB).

Was der Rechner nicht prüft

  • Ob ein Widerrufsrecht besteht: Es fehlt etwa bei Waren nach Kundenwunsch, bei versiegelten Hygieneartikeln nach dem Öffnen oder bei Verträgen im Laden (§ 312g Abs. 2 BGB).
  • Ob die Belehrung in Ordnung war: Seit dem 19. Juni 2026 muss sie gegebenenfalls auch auf die Widerrufsfunktion hinweisen. Ob ein fehlender Hinweis den Fristbeginn hindert, haben Gerichte noch nicht entschieden.
  • Versicherungen und Finanzverträge: Bei Versicherungen gelten 14 Tage in Textform, bei Lebensversicherungen 30 Tage, mit eigenen Regeln für den Beginn (§ 8 VVG, § 152 VVG); Kredite haben eigene Vorschriften.
  • Rückabwicklung: Nach dem Widerruf sind die Leistungen binnen 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 BGB). Bausteine für das Schreiben liefert die Vorlage Widerrufsschreiben; den Unterschied zur Kündigung bei Abos erklärt der Ratgeber Probeabo kündigen.

Alle Angaben bleiben in deinem Browser; der Rechner überträgt nichts.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich den Widerruf begründen?

Nein. Es genügt eine Erklärung, aus der dein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht; einen Grund musst du nicht nennen (§ 355 Abs. 1 BGB).

Zählt der Tag, an dem der Händler meinen Widerruf liest?

Nein, für die Frist zählt das rechtzeitige Absenden (§ 355 Abs. 1 BGB). Heb trotzdem einen Nachweis auf – die gesendete E-Mail, den Einlieferungsbeleg oder die Eingangsbestätigung der Widerrufsfunktion –, falls der Händler den Widerruf bestreitet.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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