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Widerrufsbutton: so widerrufst du online geschlossene Verträge

Wer Verträge über eine Website oder App schließt, muss seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion anbieten: eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, danach Name, Vertrag und Kontaktweg angeben und mit „Widerruf bestätigen“ absenden. Der Unternehmer muss den Eingang unverzüglich mit Datum und Uhrzeit bestätigen. Rechtzeitig ist, wer bis zum letzten Tag der Frist abschickt.

Von Rechtsstand geprüft am 7 Min. Lesezeit

Zwei Hände heben Kopfhörer aus einem kleinen offenen Karton auf einem Bett, daneben ein zugeklappter Laptop
KI-generiert

Diese Seite ist für alle, die online etwas bestellt oder abgeschlossen haben und es innerhalb der Widerrufsfrist rückgängig machen wollen – eine Ware, ein Abo, eine Versicherung, ein Konto. Sie erklärt den Widerrufsbutton, den das Gesetz seit dem 19. Juni 2026 verlangt: wo er stehen muss, wie der Widerruf in zwei Stufen abläuft, was die Gesetzesbegründung zu Login, App und Teilwiderruf sagt und was du tust, wenn der Button fehlt. Ob in deinem Fall überhaupt ein Widerruf möglich ist oder nur die Kündigung, klärt der Ratgeber Widerruf oder Kündigung.

Wo es den Widerrufsbutton geben muss

Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt (§ 356a Abs. 1 BGB). Gemeint ist laut Gesetzesbegründung jede Software, über die Verträge zustande kommen: Websites oder Teile davon und Anwendungen einschließlich Apps fürs Handy. Erfasst sind Waren, Dienstleistungen und Abos ebenso wie Finanzdienstleistungen; für online geschlossene Versicherungen gilt die Vorschrift entsprechend (§ 8 Abs. 1 VVG). Läuft der Vertragsschluss über einen fremden Marktplatz, muss der Verkäufer trotzdem dafür sorgen, dass du eine Widerrufsfunktion nutzen kannst – notfalls, indem er den Betreiber der Plattform vertraglich dazu verpflichtet.

Der Button schafft kein Widerrufsrecht, er macht ein bestehendes nur leichter nutzbar. Der Unternehmer darf ihn pauschal für alle Bestellungen anzeigen; dass er da ist, heißt deshalb nicht, dass du in deinem Fall widerrufen kannst. Ausgenommen sind etwa Waren nach deinen Vorgaben oder Tickets für einen festen Termin (§ 312g Abs. 2 BGB).

Offen ist der Übergang: Eine Regel für Verträge, die vor dem 19. Juni 2026 geschlossen wurden und deren Widerrufsfrist danach noch lief, enthält das Gesetz nicht. Praktisch betrifft das nur noch Verträge ohne ordnungsgemäße Belehrung, bei denen die Frist bis zu zwölf Monate und 14 Tage dauern kann.

So läuft der Widerruf über den Button

  1. „Vertrag widerrufen“ findenDie Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während der ganzen Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich bleiben (§ 356a Abs. 1 BGB). Nach der Gesetzesbegründung soll sie von jeder Unterseite aus unmittelbar erreichbar sein; steht sie in der Fußzeile, muss sie sich durch Farbe oder Kontrast deutlich von Impressum und Geschäftsbedingungen abheben.
  2. Angaben machen oder bestätigenDu gibst drei Dinge an: deinen Namen, den Vertrag oder den Teil des Vertrags, den du widerrufen willst, und den elektronischen Weg für die Eingangsbestätigung, meist deine E-Mail-Adresse (§ 356a Abs. 2 BGB). Bist du schon eingeloggt, musst du dich nach der Gesetzesbegründung nicht noch einmal identifizieren; der Unternehmer kann die Angaben vorausfüllen, du bestätigst sie.
  3. „Widerruf bestätigen“ klickenErst diese zweite Schaltfläche schickt den Widerruf ab (§ 356a Abs. 3 BGB). Ein weiteres Bestätigungsfenster ist nach der Gesetzesbegründung nicht nötig. Mach vor dem Klick ein Bildschirmfoto der ausgefüllten Seite.
  4. Eingangsbestätigung prüfenDer Unternehmer muss dir unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, den Inhalt deines Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs bestätigen (§ 356a Abs. 4 BGB). Die Bestätigung belegt den Eingang, nicht die Wirksamkeit: Ob ein Widerrufsrecht bestand, prüft der Unternehmer danach.
  5. RückabwicklungBeide Seiten geben das Erhaltene spätestens nach 14 Tagen zurück; was mit Rücksendekosten und Wertersatz gilt, steht im Ratgeber Widerruf oder Kündigung.

Prüfliste: Erfüllt der Button die Vorgaben?

Nr.PrüfpunktWas giltGrundlage
1Beschriftung„Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend eindeutig, gut lesbar§ 356a Abs. 1 BGB
2Verfügbarkeitwährend der ganzen Widerrufsfrist ständig erreichbar, von jeder Unterseite ausAbs. 1, Gesetzesbegründung
3Kein Login als Hürdegrundsätzlich ohne Registrierung oder Anmeldung erreichbar, ohne App-Download, wenn du nicht in der App abgeschlossen hast; im Kundenkonto genügt er nur, wenn der Vertrag ausschließlich mit Kundenkonto geschlossen werden kannGesetzesbegründung
4AngabenName, Vertrag oder Vertragsteil, Weg für die Bestätigung – ohne Weiteres möglich§ 356a Abs. 2 BGB
5Zweite StufeSchaltfläche „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend§ 356a Abs. 3 BGB
6Eingangsbestätigungunverzüglich, dauerhafter Datenträger, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit§ 356a Abs. 4 BGB
7Hinweis in der Belehrungdie Widerrufsbelehrung nennt Bestehen und Platzierung der FunktionArt. 246a § 1 EGBGB Abs. 2

Die Gesetzesbegründung ist kein Gesetz, zeigt aber, wie der Gesetzgeber die Vorschrift verstanden haben will, und kann bei der Auslegung herangezogen werden. Beim Widerrufsbutton ist sie in der Login-Frage deutlicher als beim Kündigungsbutton, über dessen Login-Zwang der Bundesgerichtshof am 5. November 2026 verhandelt (Kündigungsbutton).

Rechtzeitig ist, wer vor Fristende absendet

Beim Button kommt es nicht darauf an, wann der Unternehmer deinen Widerruf liest: Er gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn du ihn vor Ablauf der Frist über die Funktion abgeschickt hast (§ 356a Abs. 5 BGB). Ein Beispiel:

  • Du bestellst online Kopfhörer; sie werden am Dienstag, 13. Oktober 2026, geliefert. Die 14 Tage beginnen am Folgetag und enden mit Ablauf des Dienstags, 27. Oktober 2026 (§ 356 Abs. 2 BGB).
  • Klickst du am 27. Oktober um 23:40 Uhr auf „Widerruf bestätigen“, bist du rechtzeitig – auch wenn die Eingangsbestätigung erst am nächsten Morgen ankommt.
  • Hat der Händler dich nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist nicht. Das Recht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware, hier mit Ablauf des Mittwochs, 27. Oktober 2027 (§ 356 Abs. 4 BGB).

Seit Juni 2026 muss die Belehrung auch über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Weil der Fristbeginn an diese Belehrung geknüpft ist (§ 356 Abs. 3 BGB), spricht viel dafür, dass ein fehlender Hinweis die Frist nicht anlaufen lässt. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht – verlass dich nicht darauf, sondern widerrufe innerhalb der 14 Tage. Mit deinen eigenen Daten rechnet der Widerrufsfrist-Rechner:

Rechner

Widerrufsfrist berechnen

Bis wann kannst du einen online oder an der Haustür geschlossenen Vertrag widerrufen?

Für gesetzliche Feiertage. Ohne Auswahl zählen nur die bundesweiten.

Grundlage: § 355 BGB, § 356 BGB und § 193 BGB. Seit 19. Juni 2026 müssen Online-Händler eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB). Für digitale Inhalte und vorzeitig erbrachte Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht früher erlöschen – das zeigt der Rechner als Hinweis.

Nur einen Teil widerrufen

Die Funktion muss auch einen Teilwiderruf ermöglichen: Du gibst den Vertrag „oder den Teil des Vertrags“ an, den du widerrufen willst (§ 356a Abs. 2 BGB). Nach der Gesetzesbegründung kann das über eine Auswahl in der Bestellübersicht geschehen, etwa im Kundenkonto. Hast du drei Artikel in einer Bestellung und willst einen behalten, wählst du nur die beiden anderen aus. Hast du mehrere Verträge geschlossen, muss erkennbar sein, welcher gemeint ist – sonst bleibt unklar, wovon du dich lösen willst.

Wenn der Button fehlt, versteckt ist oder hakt

Dein Widerrufsrecht hängt nicht am Button. Ein Widerruf ist an keine Form gebunden: Eine eindeutige Erklärung an den Unternehmer genügt, etwa per E-Mail oder Brief, und zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB). Textform verlangt das Gesetz nur in Sonderfällen, vor allem bei Versicherungen (§ 8 Abs. 1 VVG). So gehst du vor:

  1. Beweise sichernHalte fest, wo du gesucht hast und was passiert ist – mit Bildschirmfotos der Fußzeile, des Kundenkontos und jeder Fehlermeldung oder Anmeldeaufforderung, jeweils mit Datum.
  2. Auf anderem Weg widerrufenSchreib eine E-Mail an die Adresse aus der Widerrufsbelehrung oder dem Impressum: „Hiermit widerrufe ich den am … geschlossenen Vertrag über …“. Ein druckfertiges Muster steht unter Widerrufsschreiben.
  3. Bestätigung verlangenBitte um eine Eingangsbestätigung. Nutzt du ein Widerrufsformular auf der Website des Unternehmers, muss er den Eingang ebenfalls unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (§ 356 Abs. 1 BGB).
  4. Verstoß meldenEine eigene Rechtsfolge für einen fehlenden Button sieht § 356a nicht vor. Weitverbreitete Verstöße gelten aber als verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen; im Rahmen einer koordinierten Aktion der europäischen Verbraucherschutzbehörden kann das Bundesamt für Justiz dafür Bußgelder verhängen (Art. 246e § 1 EGBGB, Art. 246e § 2 EGBGB); außerdem können Verbraucherverbände klagen. Kontaktwege nennt die Übersicht der Verbraucherzentralen.

Besondere Verträge

  • Abos: In den ersten 14 Tagen braucht ein online abgeschlossenes Abo beide Schaltflächen – „Vertrag widerrufen“ und „Verträge hier kündigen“. Der Widerruf macht den Vertrag rückgängig, die Kündigung beendet ihn nur für die Zukunft. Bei Gratisphasen hilft der Ratgeber Probeabo kündigen.
  • Streaming und digitale Inhalte: Ob das Widerrufsrecht bei Streaming-Abos schon mit Beginn der Nutzung erlöschen kann, wenn du dem sofortigen Start zugestimmt hast, oder erst mit vollständiger Erbringung, hängt davon ab, ob sie als digitaler Inhalt oder als Dienstleistung gelten. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich offengelassen (BGH, 16.04.2026, III ZR 152/25).
  • Bank und Geldanlage: Auch online geschlossene Finanzdienstleistungen brauchen die Widerrufsfunktion. Zusätzlich darf der Anbieter die Beendigung eines Dienstes nicht schwieriger machen als die Anmeldung (Art. 246b § 4 EGBGB) – mehr unter Girokonto kündigen.
  • App-Stores: Wie Widerruf und Erstattung bei Apple und Google funktionieren, steht unter Abos bei Apple und Google.

Quellen

Häufige Fragen

Muss ich im Widerrufsformular einen Grund angeben?

Nein. Ein Widerruf muss keine Begründung enthalten (§ 355 Abs. 1 BGB). Fragt der Händler nach dem Grund, ist die Antwort freiwillig.

Kann ich über den Widerrufsbutton auch ein Abo kündigen?

Nein. Der Widerruf wirkt nur innerhalb der Widerrufsfrist und macht den Vertrag rückgängig. Danach beendest du ein Abo mit einer Kündigung, online über den Kündigungsbutton.

Was ist, wenn ich auf „Vertrag widerrufen“ geklickt, aber nicht bestätigt habe?

Dann ist noch kein Widerruf abgegeben; erst die zweite Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ schickt ihn ab. Im Zweifel widerrufst du zusätzlich per E-Mail, solange die Frist läuft.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.

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  • Ratgeber Probeabo kündigen

    Bis wann du bei großen Diensten kündigen musst – und wann gar kein Vertrag besteht

  • Ratgeber Abofallen

    Gratis-Tests, Handyrechnung, Telefon: woran du Abofallen erkennst und wie du dich wehrst

  • Ratgeber Inkasso nach der Kündigung

    Sechs Prüfschritte, erlaubte Kosten und der Widerspruch gegen eine Inkassoforderung

  • Magazin Arbeitsrecht 2026

    Mindestlohn, Minijob und BAG-Urteile zu Massenentlassung, Elternzeit und Freistellung