Recht
§ 60 TKG – Umzug
Ziehst du um, muss dein Telekommunikationsanbieter den Vertrag an der neuen Adresse mit derselben Laufzeit und zu denselben Bedingungen fortführen, soweit er die Leistung dort anbietet; für den Umzug darf er höchstens das Entgelt eines Neuanschlusses verlangen. Nur wenn er die vertraglich geschuldete Leistung dort nicht anbietet, kannst du mit einem Monat Frist ab Zugang kündigen – auch schon vor dem Umzug, mit Wirkung zum Auszug oder später.

Diese Seite ist für alle, die mit einem Internet-, Festnetz-, Kabel- oder Handyvertrag umziehen. Sie zitiert die Umzugsvorschrift des Telekommunikationsgesetzes (TKG), erklärt die vier Absätze, ordnet die Rechtsprechung ein und rechnet an einem Auszug Ende Februar 2027 aus, wann die Kündigung ankommen muss. Was beim Umzug sonst ansteht, sammelt die Lebenslage Umzug; das Schreiben mit Hinweis auf das Sonderrecht steht unter Kündigung bei Umzug.
Der Kern im Wortlaut
„[…] ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet.“ (§ 60 Abs. 1 TKG, Satz 1)
„Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.“ (§ 60 Abs. 2 TKG)
Absatz für Absatz
Absatz 1: Der Vertrag zieht mit
Wechselst du den Wohnsitz und willst deine Verträge weiterführen, muss der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung an der neuen Adresse erbringen – mit der vereinbarten Laufzeit und den übrigen Vertragsinhalten, soweit er die Leistung dort anbietet (Satz 1). Der Umzug ist also kein Anlass für eine neue Mindestlaufzeit. Für den Aufwand darf der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, höchstens so viel, wie er für die Schaltung eines Neuanschlusses vorsieht (Satz 2). Ein Angebot, am neuen Ort auf ein anderes Produkt oder eine andere Technik zu wechseln, ist keine Fortführung nach Absatz 1; annehmen musst du es nicht. Ob die geschuldete Leistung dann „nicht angeboten“ wird, hängt davon ab, was dein Vertrag als Leistung beschreibt.
Von § 60 darf der Vertrag nicht zu deinem Nachteil abweichen (§ 71 Abs. 1 TKG). Die Vorschrift gilt auch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 71 Abs. 3 TKG).
Absatz 2: Kündigung, wenn die Leistung am neuen Ort fehlt
Das Kündigungsrecht hängt an einer einzigen Voraussetzung: Der Anbieter bietet die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht an (Satz 1). Ob du dort einen anderen Anschluss günstiger bekommst oder gar keinen mehr brauchst, ist nach dem Wortlaut gleichgültig. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und läuft ab dem Zugang deiner Kündigung beim Anbieter – nicht ab dem Umzug und nicht ab einer Auskunft des Anbieters. Der Zugangstag zählt nicht mit; die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt, und fehlt dieser Tag, mit Ablauf des Monatsletzten (§ 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 3 BGB). Ein Monatsende als Termin verlangt Absatz 2 nicht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, bleibt es dabei, denn § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht (BGH, 17.02.2005, III ZR 172/04).
Satz 2 erlaubt die Kündigung schon vor dem Umzug, mit Wirkung zum Tag des Auszugs oder zu einem späteren Tag. Der Vertrag endet damit frühestens mit dem Auszug und nie vor Ablauf des Monats ab Zugang – maßgeblich ist der spätere der beiden Tage. Eine Frist, binnen derer du nach dem Umzug kündigen musst, nennt Absatz 2 nicht; jeder Tag des Wartens schiebt aber das Vertragsende hinaus. Bis zum 30.11.2021 galten drei Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG in der damaligen Fassung), und die Frist begann nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf erst mit dem Umzug.
Nach der Gesetzesbegründung ist der bisherige Anbieter am neuen Ort auch dann nicht leistungsfähig, wenn die Infrastruktur dort schon von einem anderen Anbieter genutzt wird, „insbesondere“ beim Einzug zu jemandem, der bereits einen Vertrag hat. Erfasst sein sollen außerdem der Mobilfunkteil eines Vertrags, alle Teile eines Pakets und reine Handyverträge, wenn du ins Ausland ziehst (Bundestagsdrucksache 19/26108, S. 293). Das Beispiel mit dem vorhandenen Anschluss hat das Oberlandesgericht Bamberg nicht als eigene Regel gelten lassen: Kann der Anbieter an der neuen Adresse liefern, fehlt das Kündigungsrecht (siehe Rechtsprechung).
Absatz 3: Schaltung am vereinbarten Tag
Anbieter und Netzbetreiber müssen zusammenarbeiten, damit der Dienst am neuen Wohnsitz an dem ausdrücklich mit dir vereinbarten Tag aktiviert wird (Satz 1). Dazu gehört nach der Gesetzesbegründung, dass der Anbieter deines Vormieters die Leitung unverzüglich freigibt. Für die verspätete Aktivierung und versäumte Technikertermine verweist Satz 2 auf die Entschädigungen bei Störung und Anbieterwechsel (§ 58 Abs. 3 TKG, § 59 Abs. 4 TKG): je Tag oder versäumten Termin 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist; nach der Störungsregel am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent. Die Bundesnetzagentur nennt als Anlass einen vollständigen Ausfall von mehr als einem Arbeitstag, den du weder vereinbart noch zu vertreten hast, oder einen versäumten Termin.
Absatz 4: Verfahren
Die Bundesnetzagentur kann die Einzelheiten des Umzugsverfahrens festlegen; dabei berücksichtigt sie das Vertragsrecht, die technische Machbarkeit und die Kontinuität des Dienstes.
Welche Verträge erfasst sind
| Vertrag | Kündigung wegen Umzugs | Grundlage |
|---|---|---|
| Internet und Festnetz; Kabel-TV-Anschluss, soweit die Signalübertragung im Vordergrund steht | wenn der Anbieter die geschuldete Leistung an der neuen Adresse nicht anbietet | § 60 Abs. 2 TKG; siehe DSL und Internet, Kabelanschluss |
| Paket mit Handy, TV oder Streaming | nach der Gesetzesbegründung alle Teile des Pakets | § 66 Abs. 2 TKG; Bundestagsdrucksache 19/26108, S. 293 |
| Reiner Handyvertrag, Umzug im Inland | nur, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet; die Begründung nennt für reine Handyverträge nur den Umzug ins Ausland | § 60 Abs. 2 TKG; siehe Handyvertrag |
| Reiner Handyvertrag, Umzug ins Ausland | ja, nach der Gesetzesbegründung | Bundestagsdrucksache 19/26108, S. 293 |
| Strom- und Gas-Sondervertrag | eigene Regel: sechs Wochen; entfällt, wenn der Lieferant die Weiterbelieferung anbietet | § 41b Abs. 5 EnWG |
Rechtsprechung
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| OLG Bamberg, 27.11.2024, 3 UKl 7/24 e | Klage der Verbraucherzentrale Bayern abgewiesen: Eine Kundin zog zu ihrem Freund, der bereits einen Anschluss bei einem anderen Anbieter hatte; ihr eigener Anbieter konnte an der Adresse aber liefern. Maßgeblich ist allein, ob der bisherige Anbieter am neuen Wohnort leistungsfähig ist. Das Fallbeispiel der Gesetzesbegründung erweitert den Wortlaut nicht; dass die Infrastruktur in solchen Fällen blockiert ist, sei nicht zwingend. Die Auskunft des Anbieters, der Vertrag ende nicht vorzeitig, war deshalb richtig. Die Revision wurde nicht zugelassen. |
| OLG Düsseldorf, 21.12.2017, I-20 U 77/17 | Zum alten Recht: Die damalige Dreimonatsfrist begann erst mit dem tatsächlichen Umzug (Rn. 27). Absatz 2 Satz 2 stellt nach der Gesetzesbegründung das Gegenteil klar: Mit der Kündigung musst du nicht bis zum Umzug warten. |
| BGH, 11.11.2010, III ZR 57/10 | Vor dem gesetzlichen Umzugsrecht (seit Mai 2012): Wer an einen Ort zieht, an dem keine für DSL geeigneten Leitungen liegen, durfte nicht vorzeitig kündigen, auch nicht aus wichtigem Grund (siehe § 314 BGB). Wer einen längerfristigen Vertrag schließt, trägt grundsätzlich selbst das Risiko, dass er ihn nach einer Änderung seiner Lebensumstände nicht mehr braucht (Rn. 12). Darauf hat der Gesetzgeber mit dem Sonderkündigungsrecht reagiert. |
Praxis: Auszug am Sonntag, 28.02.2027
Du ziehst am Sonntag, 28.02.2027, aus. Dein Internetanbieter teilt dir mit, dass er an der neuen Adresse nicht liefern kann.
- Früh kündigenGeht die Kündigung „zum Auszug am 28.02.2027“ schon am Montag, 14.12.2026, zu, endet der Vertrag mit Ablauf des 28.02.2027. Mehr als einen Monat Vorlauf darfst du lassen.
- Letzter ZugangstagEin Monat ab Zugang am Donnerstag, 28.01.2027, endet am Sonntag, 28.02.2027. Weil der Februar keinen 29., 30. und 31. hat, endet die Frist auch bei Zugang am 29., 30. oder 31.01.2027 am 28.02. Ob ein Schreiben, das am Wochenende beim Anbieter ankommt, noch am selben Tag zugeht, ist nicht gesichert; plane den Zugang deshalb spätestens für Freitag, 29.01.2027.
- Zu spätGeht die Kündigung erst am Montag, 01.02.2027, zu, endet der Vertrag mit Ablauf des Montags, 01.03.2027.
- Nach dem UmzugKündigst du erst aus der neuen Wohnung und geht die Kündigung am Montag, 15.03.2027, zu, endet der Vertrag am Donnerstag, 15.04.2027. Bis dahin zahlst du für einen Anschluss, den du nicht mehr nutzt.
Den Monat ab Zugang rechnet der Fristenrechner mit der Art „Kündigungsfrist“. Nenn in der Kündigung den Umzug, das Auszugsdatum und die neue Adresse, damit der Anbieter prüfen kann, ob er dort liefert. Bietet er die Leistung an und willst du trotzdem wechseln, bleibt die ordentliche Kündigung nach § 56 TKG; bei einer Preiserhöhung gilt § 57 TKG. Lehnt der Anbieter eine berechtigte Kündigung ab, hilft der Ratgeber Anbieter lehnt Kündigung ab; die Schlichtung bei der Bundesnetzagentur steht unter Schlichtungsstellen.
Quellen
- § 60 TKG – Umzug
- § 58 TKG – Entstörung und § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
- § 56 TKG, § 66 TKG – Angebotspakete und § 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz
- § 187 BGB – Fristbeginn und § 188 BGB – Fristende
- § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
- Bundestagsdrucksache 19/26108 – Regierungsentwurf Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, Begründung zu § 60 (S. 293 f.) – abgerufen am 05.10.2026
- OLG Bamberg, Endurteil vom 27.11.2024, 3 UKl 7/24 e (gesetze-bayern.de); gelesen als beglaubigte Abschrift auf sammelklagen.de (Verbraucherzentrale Bundesverband, Verbandsquelle) – abgerufen am 05.10.2026
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017, I-20 U 77/17 (Fristbeginn nach altem Recht) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 11.11.2010, III ZR 57/10 (Umzug ohne DSL vor 2012) – abgerufen am 05.10.2026
- BGH, Urteil vom 17.02.2005, III ZR 172/04 (kein § 193 BGB bei Kündigungsfristen) – abgerufen am 05.10.2026
- Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Umzug – abgerufen am 05.10.2026
Häufige Fragen
Darf der Anbieter nach einer Umzugskündigung die restliche Vertragslaufzeit berechnen?
Nein, wenn du berechtigt nach § 60 Abs. 2 TKG kündigst. Dann darf er über einen Wertersatz für ein Gerät, das du behältst, hinaus keine Entschädigung verlangen; der Wertersatz ist auf den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Wert und auf die restlichen Entgelte begrenzt (§ 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 TKG). Kann der Anbieter an der neuen Adresse liefern und du nutzt den Anschluss trotzdem nicht, zahlst du bis zum regulären Vertragsende weiter.
Muss ich der Umzugskündigung eine Meldebestätigung beilegen?
Einen bestimmten Nachweis schreibt § 60 TKG nicht vor. Der Anbieter muss aber prüfen können, ob er an der neuen Adresse liefert; nenn deshalb Auszugsdatum und neue Anschrift. Fragt er nach einem Beleg für den Umzug, kannst du etwa die Meldebestätigung oder den neuen Mietvertrag schicken.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen die Verbraucherzentralen, eine Schlichtungsstelle oder ein Anwalt.
Passt dazu
-
Recht § 11 VVGVersicherung kündigen nach § 11 VVG: Verlängerung, Frist, Ausstieg nach drei Jahren, Rechenbeispiel
-
-
Recht BGB-KündigungsrechtLandkarte der Kündigungsvorschriften im BGB – allgemeine Regeln, Fristen, wichtiger Grund
-
Verträge Kochboxen und LieferabosStichtage vor der Lieferung, Pausieren gegen Kündigen und was mit Gutscheinen passiert