Arbeitsvertrag kündigen – fristlose Kündigung Arbeitgeber – Kündigungsschreiben
Arbeitsvertrag kündigen – Kündigungsschreiben Vertrag und Informationen Kündigungsschreiben In vielen Fällen läuft der Wechsel oder die Kündigung eines Arbeitsplatzes…
Arbeitsvertrag kündigen – Kündigungsschreiben
In vielen Fällen läuft der Wechsel oder die Kündigung eines Arbeitsplatzes reibungslos ab. Ein Arbeitsvertrag läuft einfach aus, es findet ein einvernehmliches Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber statt und ein ordentliches Kündigungsschreiben führt zur Auflösung des Vertrages. In anderen Fällen wiederum dominieren Uneinigkeiten oder Streitigkeiten am Arbeitsplatz. Der eine oder andere fühlt sich ungerecht behandelt, es treten gesundheitliche oder andere Probleme auf. Dann ist es oft nicht ganz einfach, Arbeitgeber und Arbeitnehmer „unter einen Hut zu bringen“ – nicht umsonst gibt es ein ausführliches, im Grundgesetz verankertes Arbeitsrecht! In einigen Fällen ist dann eine außerordentliche Kündigung unumgänglich. Unsere Muster-Kündigungsschreiben unterstützen Sie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Sowohl der Arbeitnehmer, als auch der Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.
Die ordentliche (fristgemäße) Kündigung gilt in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wird.
Die außerordentliche oder „fristlose“ Kündigung greift dann, wenn auf der einen oder der anderen Seite Vertragsverletzungen vorliegen wie z.B. Zahlungsverzug vonseiten des Arbeitgebers oder aufgrund eines gravierenden Fehlverhaltens vonseiten des Arbeitnehmers. Kurz, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar wäre. In diesen Fällen kann sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber individuell ein Kündigungstermin fest gesetzt werden, der vor dem gesetzlichen Termin liegt.
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Begriff „außerordentliche Kündigung“ ist gleichbedeutend mit „fristloser“ Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers wird in der Regel aus wirklich gravierenden Gründen ausgeführt und wenn die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.
Das kann z.B. bei einer der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer nicht vertragsgerecht verhält, z.B. durch unentschuldigtes Fehlen, Vertrauensbruch oder Missbrauch von Einrichtungen.
In den meisten Fällen muss einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber aber eine Abmahnung vorausgehen, insbesondere bei verhaltensbedingten Kündigungen wie schlechter Leistung, unentschuldigtem Fehlen, einer verspäteten Krankmeldung oder der Beleidigung von Kollegen. In einigen Fällen, wie z.B. einem kaum tragbaren Vertrauensbruch, eigenmächtigem Urlaub u.A. ist eine vorherige Abmahnung „entbehrlich“.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss handschriftlich unterschrieben sein. Sie ist erst ab dem Moment wirksam, ab dem sie dem Empfänger zugeht. Nicht wirksam sind mündliche Kündigungen oder Kündigungsschreiben per SMS, Fax oder E-Mail.
Hier ein Muster zur schriftlichen fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrages
Name Arbeitnehmer
Straße Arbeitnehmer
1234 Stadt Arbeitnehmer
Max Mayer
Ihrestrasse 1
00000 Ihre-Stadt
Vertragsdaten: 123456
Fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Ihre-Stadt, den 21.09.2023
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ………….,
hiermit kündigen wir das durch den Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ begründete Arbeitsverhältnis mit Ihnen fristlos. Gleichzeitig erklären wir vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.
Aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens von Ihrer Seite ist es für uns nicht zumutbar, Sie weiterhin zu beschäftigen.
Im Vorfeld wurde der Betriebsrat sowohl zur außerordentlichen als auch zur ordentlichen Kündigung angehört. Er hat sich im Schreiben vom TT.MM.JJJJ dazu geäußert und der Kündigung zugestimmt (siehe beiliegende Kopie). Die Rechte des Betriebsrates sind somit gewahrt.
Wir bitten um Herausgabe der in Ihrem Besitz befindlichen Arbeitsmittel bis zum TT.MM.JJJJ. Die Arbeitspapiere senden wir Ihnen gesondert zu.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie dazu verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (nach § 38 SGB III). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Melden Sie sich nicht innerhalb der genannten Frist, kann dies zur Verhängung von Sperrzeiten für den Bezug des Arbeitslosengeldes führen.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Zukunft dennoch alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Max Mayer
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Letzte Bearbeitung am Sonntag, 26. März 2023 – 17:39 Uhr von Alexander SEO NW, Webmaster von Vertrag-Kuendigen.com.